1.1 Grundsätzlich gehören Gegenstände, die der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens veräußert hatte, nicht zur Insolvenzmasse. Das Insolvenzverfahren wird im Interesse aller Gläubiger durchgeführt. Die Insolvenzmasse soll deshalb allen Gläubigern als Gesamtheit zur Befriedigung zur Verfügung stehen. Diesem Zweck dient die Regelung des § 81, wonach Verfügungen des Schuldners über Gegenstände der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung unwirksam sind. Auch die Vorschriften der §§ 82 und 91 dienen diesem Zweck.

1.2 Um zu vermeiden, dass der Schuldner kurz vor der Insolvenzeröffnung Vermögen beiseite schafft oder dass sich einzelne Gläubiger im Wege der Einzelvollstreckung kurz vor Insolvenzeröffnung Vorteile verschaffen, geht die Insolvenzordnung noch einen Schritt weiter: Zugunsten der Gläubigergesamtheit verlagert sie den maßgeblichen Zeitpunkt vor. Das Vehikel hierzu ist die Insolvenzanfechtung. Sie erlaubt es, Vermögen zur Masse zurückzugewinnen, das vor Verfahrenseröffnung bereits wirksam aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden war. Mit einer Anfechtung nach den §§ 119 ff BGB hat dies nichts zu tun.[51]

[51] Bork, Rn 205.

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