Leitsatz

1. Ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen kann durch Satzung, durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan oder durch Vertrag begründet werden (Rn 12).

2. Dabei handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist der Stiftungszweck selbst (Rn 12), (Rn 14), (Rn 15), (Rn 16).

BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – Xa ZR 8/08

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt Rechnungslegung und Zahlung aus einem Finanzierungsvertrag.

Die Beklagte ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Stiftungszweck ist gemäß § 2 ihrer Satzung die Förderung der bildenden Kunst, unter anderem durch die "… Finanzierung der Errichtung und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten anderer Museen … sofern diese Unterstützung die Voraussetzungen steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung erfüllt." Die Stiftung wurde mit einem Anfangsvermögen von fünf Millionen DM gegründet.

Seit 1991 führten die Klägerin und der spätere Stifter der Beklagten Verhandlungen über die Einrichtung und den Betrieb eines Kunstmuseums sowie über dessen Mitfinanzierung durch eine noch zu errichtende Stiftung. Die Klägerin leitete 1994 die Gründung der K. S. Betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: Betriebsgesellschaft) sowie den Erwerb des ehemaligen R. zum Zweck des Umbaus als Museum in die Wege. Die Beklagte wurde am 3. April 1996 errichtet.

Am 27. September 1996 schlossen die Betriebsgesellschaft und die Beklagte einen schriftlichen, nicht notariell beurkundeten Finanzierungsvertrag. In der Präambel des Vertrags heißt es: "Die Betriebsgesellschaft wird in dem von ihr angemieteten ehemaligen R. in S. nach dessen Umbau ein öffentliches Kunstmuseum ("Museum B.") eröffnen und betreiben. Die Kunststiftung B. stellt der Betriebsgesellschaft in Erfüllung ihrer gemeinnützigen Aufgaben Gelder zur Verfügung, die von der Betriebsgesellschaft zur Finanzierung der laufenden Kosten des Museums benötigt werden." In § 1 des Vertrags verpflichtete sich die Beklagte, von ihrem Vermögen einen Anteil von fünf Millionen DM in festverzinslichen Wertpapieren zu halten und die Erträge aus diesem Wertpapierdepot der Betriebsgesellschaft zur Verfügung zu stellen. In § 2 des Vertrags verpflichtete sich die Betriebsgesellschaft, die zur Verfügung gestellten Beträge zur Finanzierung der laufenden Unterhalts- und Betriebskosten des neu zu errichtenden Museums zu verwenden und in diesem angemessene Flächen für die Präsentation bestimmter näher beschriebener Ausstellungen zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 3 des Vertrags sollte dieser am ersten des auf die Eröffnung des Museums folgenden Monats in Kraft treten und für die Dauer von zehn Jahren geschlossen sein. Das Museum wurde im Oktober 1996 eröffnet. Die Beklagte legte Ende 1997 fünf Millionen DM festverzinslich zu einem Zinssatz von 6,25 Prozent an, der jährliche Zinsertrag betrug 312.500,00 DM (159.778,71 EUR). Die Beklagte kehrte die vorgesehenen Beträge zunächst regelmäßig aus. Am 18. Dezember 1997 schlossen die Betriebsgesellschaft und die Beklagte eine Änderungsvereinbarung zum Finanzierungsvertrag, mit der § 1 des Finanzierungsvertrags unter anderem wie folgt ergänzt wurde: "(2) Klarstellend sind sich beide Vertragspartner einig, dass der Begriff “Erträge‘ sowohl den Zinsertrag als auch die Kursdifferenzen und Kosten der Depotverwaltung umfasst. ..." Am 3. September 2001 vereinbarten die Parteien und die Betriebsgesellschaft, dass die Beklagte die Erträge gemäß § 1 des Finanzierungsvertrags unmittelbar an die Klägerin zahle und diese die Erträge nach Maßgabe des § 2 des Finanzierungsvertrags verwende. Diese ergänzenden Vereinbarungen wurden schriftlich niedergelegt, aber ebenfalls nicht notariell beurkundet.

Für das Jahr 2001 zahlte die Beklagte 100.000,00 EUR, für das Jahr 2002 153.380,00 EUR an die Klägerin. Für die Jahre 2003 und 2004 erfolgten keine Zahlungen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2004 berief sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit des Finanzierungsvertrags mangels notarieller Beurkundung und erklärte vorsorglich dessen außerordentliche Kündigung.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Betriebsgesellschaft im Wege der Stufenklage auf Zahlung für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 385.734,84 EUR abzüglich der für diese Zeit entstandenen Kosten für die Verwaltung des Wertpapierdepots in Anspruch; zur Bezifferung dieser Verwaltungskosten begehrt die Klägerin Rechnungslegung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

Aus den Gründen

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zur Auskunft. (...)

Der Finanzierungsvertrag vom 27. September 1996 in der Fassung der Änderungsverträge vom 18. Dezember 1997 und 3. September 2001 ist nicht gemäß § 518 Abs. 1 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB nichtig.

Bei dem F...

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