Die von dem Verfahrenspfleger eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig.

Der Verfahrenspfleger war durch das Landgericht jedenfalls durch dessen Hinzuziehung zum Erstbeschwerdeverfahren konkludent bestellt worden und damit nach § 67 Abs. 2 FGG zur Einlegung der weiteren Beschwerde für die Betroffene berechtigt. Er war auch für das weitere Beschwerdeverfahren beizuordnen, da dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nach § 67 Abs. 1 FGG geboten ist. Die Betroffene ist durch die Aufhebung des Vorbescheids und die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Eigentumsaufgabe in der Ausübung des ihr zustehenden Eigentumrechts als subjektivem Recht im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG unmittelbar und gegenwärtig beeinträchtigt und damit beschwerdeberechtigt (vgl. Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 20 Rn 47; Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rn 58 jeweils mwN).

Die weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZP0.

Die Entscheidung des Landgerichts, mit der auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin der Vorbescheid aufgehoben und der Antrag der Betreuerin auf Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zurückgewiesen wurde, kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der vom Vormundschaftsgericht mit dem Vorbescheid in Aussicht gestellten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Aufgabe des Eigentums an dem Grundstück nicht gegeben ist.

Bei der Aufgabe des Eigentums, die nach § 928 Abs. 1 BGB durch Erklärung des Verzichts des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung dieses Verzichts in das Grundbuch vollzogen wird, handelt es sich um die Verfügung über ein Grundstück, für die der Betreuer gemäß den §§ 1908 i Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf. Dabei dient das Genehmigungsverfahren der §§ 1908 i Abs. 1, 1821 BGB dem Interesse und dem Wohl des Betreuten, wie es sich zur Zeit der Entscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände des Einzelfalles darstellt (vgl. BGH NJW 1986, 2829; BayObLG FamRZ 1998, 455). Das Gesetz gestaltet dieses Genehmigungsverfahren als eine innere Angelegenheit zwischen Vormund bzw. Betreuer und Vormundschaftsgericht aus, bei der es ausschließlich auf das Interesse des Mündels bzw. Betreuten ankommt und in die ein Dritter zur Wahrnehmung seiner eigenen Rechte nicht eingreifen darf. Auch wenn sich das zur Genehmigung des Vormundschaftsgericht gestellte Rechtsgeschäft auf die Rechte einer dritten Person auswirken kann, ist diese in das Genehmigungsverfahren nicht einzubeziehen und gegen die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung nicht beschwerdeberechtigt (vgl. Jansen/Briesemeister, aaO, § 20 Rn 47 und Keidel/Kuntze/Kahl, aaO, § 20 Rn 58 jeweils mwN).

Danach ist im vorliegenden Falle eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Anfechtung des Vorbescheids nicht gegeben.

Eine derartige Beschwerdeberechtigung ergibt sich zunächst trotz ihrer Stellung als Tochter nicht aus § 69 g Abs. 1 FGG, da diese Vorschrift nahen Angehörigen nur in Bezug auf Entscheidungen über den Bestand einer Betreuung bzw. in ihrer Gewichtung vergleichbaren Entscheidungen ausdrücklich ein eigenes Beschwerderecht einräumt. Einer der in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestände liegt bezüglich der Ankündigung oder Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nicht vor; die Vorschrift selbst ist abschließend und kann in ihrem Anwendungsbereich auch nicht durch eine Analogie ausgedehnt werden (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, aaO, § 69 g Rn 9).

Des Weiteren kann auch aus der allgemeinen Vorschrift des § 20 Abs. 1 FGG eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch eine gerichtliche Verfügung beeinträchtigt ist. Im vorliegenden Falle ist die Beschwerdeführerin aufgrund des mit ihren Eltern im Jahre 1986 abgeschlossenen Erbvertrags bezüglich des Nachlasses ihres Vaters Nacherbin gemäß § 2100 BGB geworden. Zum Nachlass des Vaters gehört auch der hälftige Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in O1, den die Betroffene durch den Anfall der Vorerbschaft zusätzlich zu dem bereits zuvor in ihrem Eigentum stehenden Miteigentumsanteil erworben hat, wudurch sie somit Alleineigentümerin geworden ist.

Als solche kann die Betroffene bzw. die für sie tätige Betreuerin gemäß § 2113 Abs. 1 BGB über den zum Nachlass gehörigen Miteigentumsanteil zwar wirksam verfügen. Mit Eintritt des Nacherbfalls wird jedoch unabhängig von der Frage einer zuvor erteilten vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung jede Verfügung im Verhältnis zu der Nacherbin insoweit unwirksam, als sie deren Recht vereiteln oder beeinträchtigen würde. Zu den dinglichen Verfügungen eines Vorerben, die im Falle des Eintritts der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber relativ ...

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