Leitsatz (amtlich)

Zur Amtspflicht des Vormundschaftsrichters, vor der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Belastung des Grundbesitzes eines Minderjährigen mit hohen Grundpfandrechten zur Absicherung eines Betriebskredits den Sachverhalt hinreichend aufzuklären.

Wenn der Vormundschaftsrichter amtspflichtwidrig eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt, ohne vorher den Sachverhalt hinreichend aufgeklärt zu haben, trifft den Geschädigten die Beweislast dafür, daß für einen ihm entstandenen Schaden die Amtspflichtverletzung ursächlich war.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem beklagten Land aus eigenem und abgetretenem Recht seines Bruders Schadensersatz wegen amtspflichtwidrigen Verhaltens eines Vormundschaftsrichters.

Der Vater des Klägers, ein Diplom-Ingenieur, war Alleininhaber eines Tief- und Wasserbauunternehmens. Er beabsichtigte im Jahre 1963, für sein Unternehmen einen Saugbagger im Werte von etwa 4 Mio. DM herstellen zu lassen.

Der Erwerb des Baggers mußte fremdfinanziert werden, da der Firma Eigenmittel nicht zur Verfügung standen. Die Firma nahm zwei durch Schiffshypotheken gesicherte Kredite in Höhe von insgesamt 3 Mio. DM auf. Für ein weiteres Darlehen der Firma in Höhe von 1,2 Mio. DM verlangte die kreditgebende Bank die Belastung des dem Kläger gehörenden Gutes Ch. und des im hälftigen Miteigentum des Bruders stehenden Gutes M. mit einer Gesamtgrundschuld im genannten Betrag. Um diese Finanzierung zu ermöglichen, sollten der Kläger und sein Bruder in das Unternehmen des Vaters eintreten und der dinglichen Belastung der beiden Güter zustimmen.

Im Hinblick darauf wurde am 14. Oktober 1963 der Antrag gestellt, den Kläger und seinen Bruder, die damals beide noch minderjährig waren, für volljährig zu erklären. Die Entscheidung über diesen Antrag wurde zunächst einvernehmlich zurückgestellt, nachdem der zuständige Vormundschaftsrichter, Amtsgerichtsrat D., Bedenken geäußert hatte.

Am 24. Oktober 1963 bestellte das Vormundschaftsgericht für den Kläger und seinen Bruder auf Antrag ihrer Eltern je einen Ergänzungspfleger. Deren Wirkungskreis erstreckte sich auf die Vertretung der beiden Minderjährigen beim Abschluß eines Gesellschaftsvertrages mit ihrem Vater. Beide Pfleger waren im Unternehmen des Vaters beschäftigt. Am 30. Oktober 1963 schloß der Vater mit dem Kläger und seinem Bruder einen notariellen Gesellschaftsvertrag, durch den er sie als Kommanditisten mit je 250.000,– DM Einlage in seine Firma aufnahm. Durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 30. Oktober 1963 schenkte der Vater seinen beiden Söhnen je 250.000,– DM, die sie als Kommanditeinlagen in die neu gegründete Kommanditgesellschaft einzubringen hatten. Dafür verpflichteten sich der Kläger und sein Bruder, der Belastung ihres Grundbesitzes mit einer Gesamtgrundschuld von 1,2 Mio. DM zugunsten der kreditgewährenden Bank zuzustimmen. Die Grundschuld wurde ebenfalls am 30. Oktober 1963 an den genannten Besitzungen bestellt. Der Kläger und sein Bruder wurden bei diesen Rechtsgeschäften durch die beiden Ergänzungspfleger vertreten.

Am 4. November 1963 stellten die beiden Pfleger den Antrag, ihre Erklärungen vom 30. Oktober 1963 vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Der Vormundschaftsrichter, Amtsgerichtsrat D., erweiterte am 6. November 1963 den Wirkungskreis der beiden Pfleger dahin, daß er auch die Vertretung des Klägers und seines Bruders bei der Belastung des Grundbesitzes mit einer Grundschuld in Höhe von 1,2 Mio. DM umfaßte. Gleichzeitig forderte der Vormundschaftsrichter die „letzte Bilanz” der Firma an. Nachdem ihm am 7. November 1963 die Fotokopie einer „vorläufigen Bilanz” zum 31. Dezember 1962 nebst vorläufiger Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzerläuterung vorgelegt worden war, erteilte er noch am selben Tag die beantragte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Daraufhin wurde die Gesamtgrundschuld am 12. Dezember 1963 im Grundbuch eingetragen.

Im Oktober 1963 hatte eine der Banken, die der Firma ein durch eine Schiffshypothek gesichertes Darlehen gewährt hatte, zu dessen weiterer Absicherung beim Wirtschaftsministerium des beklagten Landes eine Ausfallbürgschaft über 1 Mio. DM beantragt. Das zuständige Fachreferat befürwortete den Antrag mit näherer Begründung. Dementsprechend übernahm das Land am 26. Mai 1964 die Ausfallbürgschaft bis zum Höchstbetrag von 1 Mio. DM. Das Land hatte zuvor als zusätzliche Sicherheit für das verbürgte Darlehen u.a. verlangt, daß zugunsten der kreditgebenden Bank der Grundbesitz Ch. und M. mit einer Grundschuld von 300.000,– DM belastet werde und der Kläger und sein Bruder eine selbstschuldnerische Bürgschaft über jeweils 1. Mio. DM abgeben sollten.

Am 27. März 1964 bestellten daher die Eltern des Klägers und seines Bruders als deren gesetzliche Vertreter eine (weitere) Gesamtgrundschuld von 300.000,– DM an den genannten Besitzungen. Der Vormundschaftsrichter erteilte zu diesen Erklärungen am 6. April 1964 ohne erneute Ermittlungen auf Antrag der Eltern die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung. Daraufhin wurde die Gesamtgrundschuld am 24. April 1964 im Grundbuch eingetragen.

Am 28. Mai 1964 erklärte der Vormundschaftsrichter (auf den am 17. April 1964 wiederholten Antrag) den Kläger und seinen Bruder für volljährig. Der Kläger und sein Bruder übernahmen am 4./6. September 1964 selbstschuldnerische Bürgschaften über je 1. Mio. DM zugunsten der erwähnten Bank.

Bereits im Herbst 1964 kam es bei der Firma, in die der Kläger und sein Bruder eingetreten waren, zu Liquiditätsengpässen. Im Jahre 1965 geriet die Firma endgültig in Vermögensverfall. Über ihr Vermögen wurde Anfang 1966 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Vorher waren die Güter Ch. und M. im September 1965 freihändig zum Preise von 2,75 Mio. DM lastenfrei veräußert worden. Aus dem Erlös erhielt die Gläubigerin der beiden Gesamtgrundschulden insgesamt 1.468.984,38 DM. Den Anspruch auf den restlichen Erlös hatten der Kläger und sein Bruder schon vorher an eine andere Bank zur Sicherung von Krediten, die der Firma gewährt worden waren, abgetreten. Der Kläger, sein Bruder und ihr – inzwischen verstorbener – Vater verloren bei dem Zusammenbruch der Firma ihr gesamtes Vermögen.

Am 9. März 1971 beantragte der Kläger bei dem Landgericht das Armenrecht für eine Amtshaftungsklage in Höhe von 1,2 Mio. DM gegen das beklagte Land wegen amtspflichtwidriger Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vom 7. November 1963 durch Amtsgerichtsrat D.. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die – auf einen Anspruch von 600.000,– DM beschränkte – Beschwerde des Klägers wurde am 2. Juni 1972 vom Oberlandesgericht mit der Begründung zurückgewiesen, etwaige Amtshaftungsansprüche seien verjährt. Einer am 6. August 1972 eingereichten Teilklage in Höhe von 500,– DM wurde vom Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 5. Mai 1977 stattgegeben.

Ein weiteres Armenrechtsgesuch vom 30. November 1973 für eine Klage in Höhe von 300.000,– DM wegen amtspflichtwidriger Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vom 6. April 1964 wurde in zwei Instanzen mit der Begründung abgelehnt, etwaige Schadensersatzansprüche seien verjährt.

Mit der vorliegenden Klage, die nach Bewilligung des am 9. September 1976 beantragten Armenrechts zugestellt wurde, nimmt der Kläger das beklagte Land auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der nach seiner Behauptung ihm und seinem Bruder durch die Belastung der beiden Güter mit Gesamtgrundschulden in Höhe von insgesamt 1,5 Mio. DM entstanden ist.

Der Kläger hat geltend gemacht, Amtsgerichtsrat D. habe als Vormundschaftsrichter seine Amtspflichten verletzt, und hat beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 1.468.484,38 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und sich u.a. auf Verjährung berufen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Amtsgerichtsrat D. als Vormundschaftsrichter Amtspflichten, die ihm gegenüber dem Kläger und seinem Bruder als Dritten i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen, schuldhaft verletzt hat. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt:

Der Vormundschaftsrichter sei verpflichtet gewesen, die Interessen des Klägers und seines Bruders als (damals noch) Minderjähriger zu wahren, als er über die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen für die Belastung der beiden Güter mit Gesamtgrundschulden im Betrag von insgesamt 1,5 Mio. DM nach §§ 1915, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu entscheiden hatte. Er habe die Genehmigung erst dann erteilen dürfen, wenn er sich durch sorgfältige Prüfung davon überzeugt gehabt habe, daß das zu genehmigende Rechtsgeschäft den Interessen des Klägers und seines Bruders entsprach. Eine sachgerechte Entscheidung habe eine hinreichende Aufklärung des Sachverhalts vorausgesetzt.

Daran habe es der Vormundschaftsrichter fehlen lassen. Er hätte näher ermitteln müssen, welche Risiken für den Kläger und seinen Bruder mit der dinglichen Belastung ihrer Güter verbunden waren. Für die Beurteilung dieser Frage hätten die Unterlagen und Informationen, die ihm seinerzeit zur Verfügung standen, nicht ausgereicht. Daraus hätten sich bezüglich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens eine Reihe von Unsicherheitsmomenten ergeben. Der Vormundschaftsrichter sei im Hinblick auf seine begrenzte eigene Sachkunde verpflichtet gewesen, sich der Hilfe eines Sachverständigen zur Aufklärung des Sachverhalts zu bedienen. Die Einschaltung eines Sachverständigen hätte dazu geführt, weitere Unterlagen (z.B. Bilanzen der Vorjahre) anzufordern und zusätzliche Informationen einzuholen (z.B. zu Bewertungsfragen im Anlage- und Vorratsvermögen, zu stillen Reserven, zur Klärung der Gewinn- und Umsatzverschiebungen). Zudem hätten weitere Untersuchungen – ebenfalls unter Hinzuziehung eines Wirtschaftsfachmanns – angestellt werden müssen (z.B. zur Frage der Überwindung sich abzeichnender Finanzierungsengpässe, zur Finanzplanung, zur Überprüfung der geplanten Investition mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung).

Dem Vormundschaftsrichter sei nicht vorzuwerfen, daß er die beantragten Genehmigungen seinerzeit nicht verweigert habe. Vielmehr bestehe sein amtspflichtwidriges Verhalten darin, daß er die Genehmigungen aufgrund eines unzureichenden Erkenntnisstandes und, ohne sich durch einen Sachverständigen beraten zu lassen, erteilt habe, anstatt die gebotene Aufklärung des Sachverhalts fortzusetzen, um über eine tragfähige Entscheidungsgrundlage zu verfügen. Der Vormundschaftsrichter habe seine Sachkunde für die Beurteilung der wirtschaftlichen Risiken, die mit seiner positiven Entscheidung für die Minderjährigen verbunden waren, überschätzt.

II. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

1. a) Das Berufungsgericht geht bei der Prüfung, welche drittbezogenen Amtspflichten den Vormundschaftsrichter bei der Entscheidung über die Genehmigungsanträge trafen, von zutreffenden Rechtsgrundsätzen aus (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. November 1973 – III ZR 42/72 = VersR 1974, 358, 359 f; Kreft in: BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 366, jew. m.w.Nachw.). Hiernach hatte der Vormundschaftsrichter über die Genehmigungsanträge nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden; er war aber insoweit gebunden, als er in erster Linie auf das Interesse des Klägers und seines Bruders als der durch das Genehmigungserfordernis gesetzlich geschützten Minderjährigen abstellen mußte. Der Vormundschaftsrichter hatte eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Neben rein materiellen Interessen können dabei auch unter Umständen eingreifende ideelle Interessen des Kindes zu berücksichtigen sein. Jedoch bedarf es genauer Abwägung, ob ideelle Interessen es rechtfertigen, einen wirtschaftlich nicht vorteilhaften Vertrag zu genehmigen (vgl. Senatsurteil aaO; Kreft aaO; Erman/Ronke BGB 7. Aufl. § 1643 Rdn. 30).

b) Das Berufungsgericht ist auch rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß den Vormundschaftsrichter gegenüber dem Kläger und seinem Bruder die Amtspflicht traf, den entscheidungserheblichen Sachverhalt sorgfältig aufzuklären. Dessen bedurfte es, um den Vormundschaftsrichter in die Lage zu versetzen, die gebotene Gesamtwürdigung der Interessen der Minderjährigen vorzunehmen. Die anzustellenden Ermittlungen mußten sich auch auf die wirtschaftlichen Folgen des zu genehmigenden Rechtsgeschäfts und die dem Kläger und seinem Bruder daraus etwa drohenden finanziellen Nachteile und Risiken erstrecken. Diese Aufklärung ist der Ermessensausübung bei der Entscheidung vorgelagert und schafft die tatsächlichen Grundlagen für eine fehlerfreie Betätigung des Ermessens (Senatsurteil aaO; Kreft aaO).

2. a) Das sachverständig beratene Berufungsgericht ist rechtsbedenkenfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Vormundschaftsrichter gegen seine Amtspflicht verstoßen hat, den Sachverhalt in einem Umfange aufzuklären, wie er nach der Art und der wirtschaftlichen Tragweite der genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte erforderlich war. Die Belastung der beiden Güter mit Grundschulden von insgesamt 1,5 Mio. DM stellte für den Kläger und seinen Bruder einen Vorgang von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung dar. Die beiden Minderjährigen gingen damit das Risiko ein, ihr gesamtes Vermögen, das einen erheblichen Wert besaß, zu verlieren. Bei der Beurteilung der Gefahren, die für den Kläger und seinen Bruder mit der Bestellung der Grundschulden verbunden waren, kam es für den Vormundschaftsrichter maßgeblich darauf an, ein zuverlässiges Bild über die finanzielle Lage und auch die künftige wirtschaftliche Ertragskraft des Unternehmens, dessen Kredite die Grundpfandrechte absicherten, zu gewinnen. Dieser Aufgabe hat sich der Vormundschaftsrichter nach der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nur in unzureichender Weise unterzogen. Er hätte, soweit seine eigene Sachkunde nicht ausreichte, einen Sachverständigen hinzuziehen müssen (vgl. Senatsurteile vom 11. Juni 1981 – III ZR 34/80 = NJW 1982, 36 = VersR 1981, 851, 852 vom 14. Juni 1984 – III ZR 68/83 = VersR 1984, 849, 850 und vom 5. Mai 1983 – III ZR 57/82 = LM Art. 34 GG Nr. 136). Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ergaben sich aus den Unterlagen und Informationen, auf die sich der Vormundschaftsrichter bei seinen Genehmigungsentscheidungen stützte, hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zahlreiche Unsicherheitsmomente, die ein Sachverständiger aufgedeckt hätte. Daher wurden die Güter der Minderjährigen durch die vormundschaftsgerichtlich genehmigte Bestellung der Grundschulden einer Gefährdung ausgesetzt, die über die mit jeder Beleihung von Grundbesitz verbundenen Risiken weit hinausging. Unter diesen Umständen war seinerzeit, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, eine positive Entscheidung (noch) nicht zu vertreten, sondern es hätten unter Einschaltung eines Sachverständigen weitere Ermittlungen über die Finanzlage und Ertragskraft des Unternehmens durchgeführt werden müssen. Die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen hätten nur erteilt werden dürfen, wenn sich nach weiteren Ermittlungen aufgrund einer hinreichenden Tatsachengrundlage die Prognose hätte treffen lassen, daß die Anschaffung des Baggers auf Kreditbasis für diesen Betrieb langfristig eine wirtschaftlich sinnvolle Investition war.

b) Von den gebotenen Ermittlungen durfte der Vormundschaftsrichter, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auch nicht deshalb Abstand nehmen, weil in die Bewertung der Interessen der Minderjährigen auch ideelle Interessen einzubeziehen waren, die nach den obigen Ausführungen im Einzelfall den Gesichtspunkt des geldlichen Vorteils zurücktreten lassen können. Zwar stammte der Grundbesitz des Klägers und seines Bruders aus dem Familienvermögen. Auch war zu erwarten, daß beide die Firma, deren Liquidität mit Hilfe der durch die Grundschulden gesicherten Kredite gestärkt werden sollte, später einmal übernehmen würden. Die finanziellen Risiken für den Kläger und seinen Bruder waren jedoch bei amtspflichtgemäßer Beurteilung aufgrund des damaligen Erkenntnisstandes so groß, daß die aufgezeigten ideellen Gesichtspunkte eine Genehmigungserteilung ohne weitere Sachaufklärung nicht rechtfertigen konnten.

Auf weitere Ermittlungen durfte der Vormundschaftsrichter auch nicht deshalb verzichten, weil die Finanzierung des anzuschaffenden Saugbaggers von dem Vater des Klägers als eilbedürftig bezeichnet worden war. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich der Richter angesichts der hohen Risiken, die auf dem Spiel standen, zumal der Bagger für eine Erweiterung des Betriebes vorgesehen war, die Zeit für eine weitere Aufklärung und Inanspruchnahme sachverständigen Rats nehmen mußte, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen wollte, die Interessen der Minderjährigen in unvertretbarer Weise zu vernachlässigen. Das gilt um so mehr, als die beiden Ergänzungspfleger, die an den Grundschuldbestellungen mitwirkten, leitende Angestellte des Vaters des Klägers waren. Daher hatte der Vormundschaftsrichter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Anlaß, daran zu zweifeln, ob sie genügend unabhängig waren, um sich allein von den Interessen der Minderjährigen leiten zu lassen.

3. Andererseits war der Vormundschaftsrichter nach seinem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht gehalten, seinerzeit schon ohne weitere Sachaufklärung die beantragten Genehmigungen zu versagen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dargelegt hat. Die Erteilung der Genehmigungen konnte auch im Interesse des Klägers und seines Bruders liegen. Denn die zu genehmigenden Rechtsgeschäfte sollten dazu beitragen, einem Familienunternehmen, in das die Minderjährigen eintraten und das sie einmal übernehmen konnten, neue Liquidität zuzuführen. Weitere Ermittlungen versprachen auch, dem Vormundschaftsrichter eine breitere Tatsachengrundlage für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Firma zu verschaffen, wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen näher ausgeführt hat.

4. Das Berufungsgericht hat auch ein Verschulden des Vormundschaftsrichters rechtsirrtumsfrei bejaht. Die Anforderungen an sein amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsrichters zu orientieren (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1984 – III ZR 68/83 = VersR 1984, 849, 850 m.w.Nachw.). Nach dem auch im Rahmen des § 839 BGB maßgebenden objektivierten Sorgfaltsmaßstab kommt es für die Verschuldensfrage darauf an, welche Kenntnisse und Einsichten für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind und nicht auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt (Senatsurteil aaO m.w.Nachw.).

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze beachtet. Es erblickt in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen das Verschulden des Richters rechtsbedenkenfrei darin, daß dieser seine Sachkunde für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragweite seiner Entscheidung und der damit verbundenen Risiken überschätzte. Der Vormundschaftsrichter war, wie er bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht angegeben hat, nicht bilanzfest, wenn er auch Bilanzen zu lesen vermochte. Da es sich bei der Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens um schwierige Fragen handelte, deren Beurteilung eine Sachkunde voraussetzt, die der Richter nicht besaß, hätte er sich vor der Entscheidung über die Genehmigungserteilung sachkundigen Rates versichern müssen. Das war auch geboten, weil es um Rechtsgeschäfte über hohe Werte ging, die ersichtlich Risiken in sich bargen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Richter seinen Sorgfaltspflichten auch nicht durch die Einholung einer telefonischen Auskunft der kreditgebenden Bank über die Bonität des Unternehmens genügte. Diese Bank verfolgte eigene Interessen; ihre Angaben waren zudem nicht näher substantiiert und gaben dem Vormundschaftsrichter keinen Aufschluß darüber, wie die Gesamtfinanzierung des anzuschaffenden Baggers im einzelnen durchgeführt werden sollte.

III. Das Berufungsgericht hält es nicht für bewiesen, daß die Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters für den vom Kläger behaupteten Schaden (Verlust der beiden Güter) ursächlich geworden ist. Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Für die Kausalität von Amtspflichtverletzungen für einen bestimmten Schaden ist stets zu fragen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Beamten (Richters) genommen hätten und wie die Vermögenslage des Verletzten wäre, wenn der Beamte (Richter) die Amtspflichtverletzung nicht begangen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte (Senatsurteil vom 6. Dezember 1984 – III ZR 141/83 = VersR 1985, 358, 359; Kreft in: BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 302 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht untersucht daher zutreffend, ob die Vermögenslage des Klägers und seines Bruders bei amtspflichtgemäßem Verhalten des Richters günstiger wäre, als sie es jetzt ist. Es ist dabei rechtsbedenkenfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß sich das hypothetische Entscheidungsergebnis nicht feststellen läßt. Das Berufungsgericht hat weder klären können, wie die Entscheidung über den Genehmigungsantrag tatsächlich ausgefallen wäre, noch wie sie richtigerweise hätte ausfallen müssen.

2. Für diese Frage der haftungsausfüllenden Kausalität hat das Berufungsgericht dem Kläger zutreffend die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen lassen. Der erkennende Senat kann die hierzu angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts nur darauf überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen rechtlichen Überlegungen beruhen, entscheidungserhebliches Vorbringen außer Betracht geblieben oder gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze verstoßen worden ist. Hiernach beachtliche Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich trotz Ausschöpfung des Streitstoffs und der Beweisergebnisse nicht davon überzeugen können, daß der Vormundschaftsrichter im Falle der gebotenen weiteren Aufklärung unter Einschaltung eines Sachverständigen die Genehmigung verweigert hätte oder hätte verweigern müssen. Es hat dabei die Umstände gewürdigt, die dagegen sprechen, daß weitere Ermittlungen ein günstigeres, die Genehmigungserteilung rechtfertigendes Bild ergeben hätten (z.B. schwierige Finanzlage des mit ungewöhnlich hohem Fremdkapital arbeitenden Unternehmens; weitere Entwicklung des an mangelnder Liquidität zugrundegegangenen Unternehmens). Andererseits hat das Berufungsgericht aber auch konkrete Anhaltspunkte dafür gefunden, daß eine gründlichere Aufklärung im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zu Ergebnissen geführt hätte, die aus damaliger Sicht die Genehmigung der dinglichen Belastung des Grundbesitzes als noch vertretbar erscheinen ließen (gründliche Überprüfung der Rentabilität und Auslastung des Baggers durch das Wirtschaftsministerium vor Übernahme der Landesbürgschaft von 1 Mio. DM; günstige Auskunft der kreditgebenden Bank über die Bonität der Firma). Das sachverständig beratene Berufungsgericht hat die beiden Möglichkeiten gegeneinander abgewogen, ohne einer von ihnen den Vorzug geben zu können. Diese tatrichterliche Würdigung muß das auf die Nachprüfung von Rechtsfehlern beschränkte Revisionsgericht hinnehmen. Das gilt um so mehr, als die (später vom Konkursverwalter festgestellten) Privatentnahmen des Vaters des Klägers aus der Firma in Höhe von etwa 2,5 Mio. DM erst nach der Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen erfolgten.

Das Berufungsgericht brauchte entgegen der Ansicht der Revision kein neues Gutachten einzuholen. Das Gutachten des Sachverständigen P. wies keine Widersprüche, Unklarheiten oder sonstigen Mängel auf, die seine Verwertbarkeit beeinträchtigen.

IV. 1. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Nachteile der Beweislosigkeit dem beweispflichtigen Kläger auferlegt. Den Nachweis, daß ihm durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, er also bei amtspflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers finanziell besser stehen würde, hat grundsätzlich der Geschädigte zu führen (Senatsurteil vom 27. Oktober 1983 – III ZR 189/82 = VersR 1984, 333, 335; Kreft in: BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 553 m.w.Nachw.). Wenn allerdings eine Amtspflichtverletzung und eine zeitlich nachfolgende Schädigung feststehen, so braucht der Geschädigte im allgemeinen den ursächlichen Zusammenhang nicht nachzuweisen; er kann vielmehr der öffentlichen Körperschaft den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Voraussetzung hierfür ist aber, daß nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht. Wenn das nicht der Fall ist, bleibt der Geschädigte beweispflichtig (Senatsurteile vom 27. Oktober 1983 aaO, vom 3. März 1983 – III ZR 34/82 = NJW 1983, 2241, 2242 und vom 8. Dezember 1977 – III ZR 46/75 = LM § 839/Fd/BGB Nr. 19). Im vorliegenden Fall spricht, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, weder die Lebenserfahrung noch eine tatsächliche Vermutung dafür, daß bei gehöriger Sachaufklärung die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen versagt worden wären oder hätten versagt werden müssen.

2. Eine solche tatsächliche Vermutung für die Schadensursächlichkeit ist bisher bei amtspflichtwidrigem Verhalten von Vormundschaftsrichtern nur für die Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten über den Vormund angenommen worden, wenn eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet war, den Schaden zu verhindern (Senatsurteil vom 15. November 1973 – III ZR 42/72 = VersR 1974, 358, 359 f; Kreft in: BGB-RGRK aaO § 839 Rdn. 554, jew. m.w.Nachw.). Damit ist jedoch die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar. Bei einem Vormund ist davon auszugehen, daß das Bewußtsein, vormundschaftsgerichtlich überwacht zu werden, geeignet ist, schädliche Handlungen (z.B. Veruntreuungen zu Lasten des Mündels) zu verhüten. Im Streitfall ist indes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts völlig offen, wie die Entscheidung über die Anträge auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ausgefallen wäre, wenn der Richter pflichtgemäß weitere Ermittlungen angestellt hätte.

3. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze über Beweiserleichterungen berufen, die sich aus den Senatsurteilen vom 8. Dezember 1977 und 3. März 1983 (jew. aaO) ergeben. Dort ist ausgesprochen worden, daß sich aus § 287 ZPO – bis zur Umkehr der Beweislast gehende – Beweiserleichterungen ergeben können, wenn die Beweislage des Geschädigten durch eine Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn oder die Mitwirkung eines voreingenommenen Prüfers an einer (vom Verwaltungsgericht aufgehobenen) Prüfungsentscheidung entscheidend verschlechtert worden ist. Diese Grundsätze können aber auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht übertragen werden. In den genannten (Ausnahme-)Fällen handelte es sich darum, daß der Geschädigte gerade durch den Amtspflichtverstoß in die schwierige Lage versetzt worden war, den hypothetischen Ausgang eines Wahlverfahrens oder eines Prüfungsverfahrens beweisen zu müssen. Im Streitfall beruht die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblich auf Umständen, die nicht in den Verantwortlichkeitsbereich des Schädigers fallen, nämlich dem langen Zeitablauf seit der Amtspflichtverletzung und vor allem darauf, daß die für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen infolge des Konkurses der Firma nicht mehr beschafft werden können.

Zwar befänden sich möglicherweise derartige Unterlagen noch heute in den Vormundschaftsakten, wenn der Vormundschaftsrichter seiner Amtspflicht zu weiteren Ermittlungen nachgekommen wäre. Das rechtfertigt aber keine Umkehrung der Beweislast nach den obigen Grundsätzen. Die hier verletzte Amtspflicht zur weiteren Sachaufklärung hatte nicht die langfristige Aufbewahrung und Bereithaltung von Beweismaterial, das für den vorliegenden Amtshaftungsprozeß erheblich ist, zum Gegenstand. Zudem spricht nicht einmal eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß von der Firma damals etwa angeforderte weitere Unterlagen im Original oder in Abschrift zu den Akten genommen worden wären. Es läßt sich daher nicht einmal feststellen, daß die Beweismöglichkeiten des Klägers heute besser wären, wenn der Vormundschaftsrichter amtspflichtgemäß gehandelt hätte.

4. Entgegen der Ansicht der Revision greifen hier auch nicht die Beweislastgrundsätze ein, die für die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten zur Risikoaufklärung entwickelt worden sind (vgl. etwa BGHZ 61, 118, 121 ff). Die besondere Interessenlage des Geschädigten, die in solchen Fällen zur Umkehr der Beweislast führt, ist hier nicht gegeben. Auch die Regeln über Beweiserleichterungen bei der Verletzung von Schutzgesetzen oder Verstößen gegen die ärztliche Dokumentationspflicht betreffen Sachverhalte, die mit dem Streitfall nicht verglichen werden können.

Nach alledem ist die Revision des Klägers zurückzuweisen, ohne daß noch auf die Frage der Verjährung eingegangen zu werden braucht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649988

NJW 1986, 2829

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