Nimmt der Pflichtteilsberechtigte das ihm Hinterlassene an, bleibt er Erbe mit allen sich daraus ergebenden Beschränkungen und Beschwerungen, die in vollem Umfang bestehen bleiben,[7] er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm etwas aus der Erbschaft verbleibt.[8] Nimmt er die Hinterlassenschaft an, entfällt sein Pflichtteilsanspruch auch dann, wenn er infolge der Belastungen weniger als den Wert des Pflichtteils erhält.[9]

Daraus folgt für den Ausgangsfall: S1 und S2 werden Miterben zu je 1/2. Das Vorausvermächtnis als Nachlassverbindlichkeit ist vorab von dem zu verteilenden Nachlass in Abzug zu bringen[10] und führt demnach zu einer Minderung des Nachlasses insgesamt:[11] Von dem tatsächlichen Nachlass verbleiben 35.000,00 EUR. Diese stehen S1 und S2 je zur Hälfte zu. S1 erhält insgesamt 17.500,00 EUR, S2 42.500,00 EUR.

Das bedeutet weiter, dass S1 trotz des ihn beschwerenden Vermächtnisses 2.500,00 EUR mehr erhält, als ihm sein ordentlicher Pflichtteil eingebracht hätte.

[7] Joachim, Pflichtteilsrecht (2004), Rn 222.
[8] Vgl. J. Mayer, DNotZ 1996, 422 (424).
[9] OLG Celle ZEV 2003, 359, (363).
[10] Palandt/Edenhofer, BGB, 67. Aufl. (2008), § 2150 Rn 3.
[11] Müller-Christmann, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. (2008), § 2150 Rn 4.

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