Der Pflichtteilsanspruch von S1 beläuft sich auf 1/4 (§§ 1924 Abs. 1, Abs. 4, 2303 BGB).

Nach erklärter Ausschlagung kann S1 seinen vollen (ordentlichen) Pflichtteil verlangen,[3] also 15.000,00 EUR (60.000,00 EUR : 4), ohne das Vermächtnis bedienen zu müssen.

[3] J. Mayer, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl. (2008), § 2306 Rn 21.

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