Für die Praxis steht angesichts der weltweit massiven Inflationierung die Frage zentral: Wie kann Vermögen geschützt, namentlich vertraglich Wertschutz gewährleistet werden? Grundsätzlich bietet die Vertragsfreiheit (Art. 2 GG, § 241 BGB) die Möglichkeit, privatautonom in einem Vertrag zwischen den Parteien den Wertschutz zu regeln (beachte aber 4., 5.). Bei der Bewertung von Vermögen und Unternehmen wird im traditionellen Bilanzdualismus differenziert nach "Fremdkapital" (s. 2.) und "Eigenkapital".

Für Unternehmensbeteiligungen (Aktien, Geschäftsanteile) ist schon geklärt: Gesellschaftsrechtliche Positionen vermitteln dem Inhaber einen realwirtschaftlichen Anteil am Unternehmensvermögen; ihr Gehalt bleibt grundsätzlich von Preisschwankungen (Inflation) und sogar Währungsschnitten unberührt (s. VI.2.). Bilanzrechtlich geht es dort allgemein um klassisches "Eigenkapital" (§ 266 Abs. 3 A., § 272 HGB).

Bei Hybridkapital, das in einem Finanzinstrument eigen- und fremdkapitaltypische Elemente schuldrechtlich verbindet, ist abzustellen auf den Einzelfall. Genannt seien z. B. atypische stille Gesellschaften (s. §§ 230 ff HGB), gewinnabhängig und/oder mit (Wandel-)Optionen gestaltete Unternehmensanleihen (§ 221 Abs. 1 Satz 1 AktG) sowie Genussrechte, die ebenfalls schuldvertraglich Beteiligungspositionen einräumen (§ 221 Abs. 3 AktG).[89] Eigentumskräftige Positionen können bestehen.

[89] Umfassend Luttermann, Unternehmen, Kapital und Genussrechte (Fn 54).

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