Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin nach dem am 7. August 2001 verstorbenen Erblasser, ihrem Lebensgefährten H1. Dieser hinterließ eine Ehefrau (H2) sowie insgesamt fünf Kinder (H3 bis H7). Die hinterbliebenen Verwandten machten gegenüber der Klägerin Pflichtteils-, die Ehefrau H2 darüber hinaus auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend.

Mit H2 sowie H5 bis H7 vereinbarte die Klägerin im August 2002, zur Abfindung sämtlicher güter- sowie erbrechtlicher Ansprüche insgesamt 355.245,60 EUR (694.800 DM) zu zahlen; auf H2 entfielen hierbei 222.028,50 EUR (434.250 DM), der Rest auf H5 bis H7 zu gleichen Teilen. Mit H3 vereinbarte die Klägerin im Juni 2002 eine Zahlung von 65.000 EUR; damit sollten alle erbrechtlichen Ansprüche abgegolten sein. H4 hatte von der Klägerin bis Ende 2002 32.579,81 EUR (63.720,57 DM) auf ihren Pflichtteil erhalten. Eine Klage auf Nachberechnung des Pflichtteilsanspruchs gegen die Klägerin hat H4 zurückgenommen.

Durch letztmals während des Klageverfahrens geänderten Bescheid vom 29. September 2005 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von 119.615,19 DM (61.158,28 EUR) fest. Dabei berücksichtigte er als Nachlassverbindlichkeiten die tatsächlichen Zahlungen der Klägerin auf die Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche in Höhe von 885.648 DM sowie Kosten der Nachlassregelung in Höhe von 45.963,59 DM.

Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin u. a. geltend, als Nachlassverbindlichkeiten seien nicht die von ihr tatsächlich gezahlten, sondern die rechtlich entstandenen Zugewinnausgleichs- und Pflichtteilsansprüche in Höhe ihres Nennwerts von 1.402.440,10 DM zu berücksichtigen. Auch seien als Kosten zur Regelung des Nachlasses Gutachterkosten (3.942,95 DM) sowie Steuer- und Rechtsberatungskosten (15.343,28 DM) erwerbsmindernd zusätzlich anzusetzen und ein zum Nachlass gehörendes Erbbaurecht in L sei nicht mit 58.000 DM, sondern nur mit 12.000 DM zu bewerten. Schließlich sei die Berücksichtigung eines Grundstücks in Österreich mit dem Verkehrswert im Rahmen des § 19 Abs. 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) gemeinschaftsrechtswidrig.

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) erkannte lediglich die geltend gemachten Kosten des Verkehrswertgutachtens als erwerbsmindernd an; im Übrigen wies es die Klage ab.

Mit der Revision hält die Klägerin an ihrer materiellrechtlichen Auffassung fest und macht zusätzlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend, das FG sei zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet gewesen, da der Bedarfswert für das zum Nachlass gehörende Erbbaurecht noch nicht bestandskräftig festgestellt worden sei.

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