Das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft ist als unselbstständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht nicht rechtsgeschäftlich übertragbar, weshalb seine Ausübung nicht einem Dritten, auch nicht durch eine über den Tod hinaus wirksame Vorsorgevollmacht, überlassen werden kann.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. November 2007 – 3 W 198/07

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