Die Rechtsprechung geht regelmäßig von einem "Gesamtverfügungswillen" aus, wenn der Erblasser über mindestens 80 % seines gesamten Vermögens verfügt hat.[41] Andere[42] nennen 90 %. Bei 75 % bis 90 % sei nach den sonstigen Umständen zu entscheiden.[43] 74 % sollen nicht genügen.[44] Nach dem BayObLG[45] genügt ein "erhebliches Übertreffen" der Werte. Man kann keinen bestimmten Grenzwert festlegen, es kommt auf den Einzelfall an.
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