Die Rechtsprechung geht regelmäßig von einem "Gesamtverfügungswillen" aus, wenn der Erblasser über mindestens 80 % seines gesamten Vermögens verfügt hat.[41] Andere[42] nennen 90 %. Bei 75 % bis 90 % sei nach den sonstigen Umständen zu entscheiden.[43] 74 % sollen nicht genügen.[44] Nach dem BayObLG[45] genügt ein "erhebliches Übertreffen" der Werte. Man kann keinen bestimmten Grenzwert festlegen, es kommt auf den Einzelfall an.

[41] OLG Brandenburg ZEV 2023, 319.
[42] MüKo-BGB/Rudy, § 2087 Rn 9.
[43] MüKo-BGB/Rudy, § 2087 Rn 9 mit Nachw.
[45] BayObLG FamRZ 1995, 835; ebenso NomosKomm-BGB/Krafka, § 2087 Rn 6.

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