Enthält das Testament lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände und erschöpfen diese Einzelzuwendungen den Nachlass, kann eine Erbeinsetzung aller genannten Empfänger vorliegen.[32] Eine "gesamte Erschöpfung" liegt auch vor, wenn die üblichen Haushaltsgegenstände, die kaum einen Wert haben (wie gebrauchte Möbel, Vorräte, Kleidung), nicht verteilt werden;[33] ein großer deutscher Haushalt hat ca. 20.000-30.000 Einzelgegenstände, wenn man jeden Löffel, Zahnbürste, Putzeimer usw. mitzählt.

Allerdings soll dies nicht gelten, wenn viele Empfänger (z.B. 20[34]) im Testament genannt sind, weil niemand 20 oder mehr Personen als seine wirtschaftlichen Nachfolger einsetze; dann komme die Annahme von gesetzlicher Erbfolge bezüglich des ganzen Nachlasses in Betracht,[35] belastet mit Vermächtnissen zugunsten der im Testament Bedachten, vgl. § 2149 BGB; das gelte aber nicht, wenn aufgrund des weiteren Inhalts des Testaments anzunehmen sei, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte.[36]

Kommt man zur Auslegung als Erbeinsetzung im Verhältnis der jeweils zugewandten Vermögenswerte zum Gesamtnachlass im Zeitpunkt des Erbfalls, dann ist eine Erbfolge nach Quoten anzunehmen,[37] verbunden mit einer Teilungsanordnung[38] gemäß den im Testament den jeweiligen Erben zugewiesenen Gegenstände. Unter "Werte" sind dabei die Verkehrswerte abzüglich darauf lastender Schulden zu verstehen.

[32] Zum sog. Universalvermächtnis vgl. Hölscher, ZEV 2009, 213.
[33] Vgl. BayObLG BeckRS 1998, 5815.
[34] Im Fall BGH ZEV 2000, 195 waren es 65 Bedachte; bei BayObLG FamRZ 2002, 1745: 38 Bedachte. Differenzierend KG ErbR 2018, 389 bei zehn Bedachten (darunter Zoologischer Garten und Aquarienverein).
[35] BayObLG FamRZ 1990, 1156.
[36] BGH NJW-RR 2017, 1035; BGH ZEV 2000, 195.
[37] BGH NJW-RR 1990, 391; OLG München FamRZ 2010, 758.
[38] OLG Stuttgart NJW-RR 2018, 904; MüKo-BGB/Rudy, § 2087 Rn 10.

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