Laien unterscheiden nicht zwischen "vermachen" und "vererben" oder anderen Formulierungen; § 2087 Abs. 1 BGB stellt klar, dass es auf die Formulierung in der Regel nicht ankommt. Der Erblasser hält sich häufig auch nicht an die Regeln der Universalsukzession, die von ihm absurderweise verlangt, Erbquoten zu bestimmen: "Die A bekommt 7/12, der B 3/12 und der C 2/12 meines Nachlasses". So eine Formulierung ist allenfalls eine Vorstellung des Erblassers, wenn es um leicht teilbare Bankguthaben oder Aktien bzw sonstige Wertpapiere geht, aber nicht bei Grundstücken oder wertvolleren Kunstgegenständen wie Gemälden oder Teppichen. Der Erblasser will, dass A ein bestimmtes Grundstück in Adorf bekommt (z.B. weil A in Adorf wohnt), ihm ist egal, ob das 6/12, 7/12, oder 8/12 seines Nachlasses ausmacht; seinen dereinstigen Nachlass kennt er sowieso nicht. Mit der unerwünschten Angabe von Einzelgegenständen befasst sich § 2087 Abs. 2 BGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge