II.

Die Revision hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung der Klägerin sei mangels Beschwer unzulässig. Die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO, deren Beseitigung alleiniges Ziel der Berufung der Klägerin sei, begründe für sie keine formelle Beschwer.

Der Vorbehalt führe nicht dazu, dass der Klägerin weniger zugesprochen worden sei, als sie beantragt habe. Über die Frage, ob der Beklagte seine Haftung tatsächlich auf den Nachlass beschränken könne, habe das Landgericht ausdrücklich nicht entschieden, so dass der Beklagte die Haftungsbeschränkung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 785, 767 Abs. 1 ZPO) geltend machen müsse. Ein im Übrigen – wie hier – obsiegender Kläger werde aber nicht dadurch beschwert, dass sein Prozessgegner mit seinen Einwendungen auf einen späteren Rechtsstreit verwiesen werde.

Eine Beschwer liege auch nicht darin, dass das Landgericht in den streitgegenständlichen Forderungen aus den Energie- und Wasserlieferungen – entgegen der Ansicht der Klägerin – eine reine Nachlassverbindlichkeit gesehen habe. Hierdurch wäre die Klägerin nur dann beschwert, wenn diese Feststellungen eine Bindungswirkung für die sachliche Klärung des Haftungsumfangs des Beklagten im Vollstreckungsabwehrklageverfahren entfalten würden. Dem sei jedoch nicht so. Eine solche Bindung folge weder aus § 318 ZPO noch aus § 322 Abs. 1 ZPO. Die materielle Rechtskraft des angefochtenen Urteils erfasse nicht die Ausführungen des Landgerichts zur Einordnung des Zahlungsanspruchs als (reine) Nachlassverbindlichkeit. Begnüge sich das Gericht – wie vorliegend – in zulässiger Weise mit dem bloßen Ausspruch des Vorbehalts, komme es im Erkenntnisverfahren auf das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung nicht an, so dass die diesbezüglichen Ausführungen nicht tragend seien.

Eine Beschwer der Klägerin liege auch nicht darin, dass das Landgericht die seitens des Beklagten erhobenen Einreden der Dürftigkeit (§ 1990 Abs. 1 BGB) und des Verschweigens (§ 1974 Abs. 1 BGB) nicht geprüft habe. Denn es stehe im Ermessen des Gerichts, ob es die Frage des Haftungsumfangs im Erkenntnisverfahren sachlich aufkläre und darüber entscheide oder ob es sich – wie hier – mit dem Ausspruch des Vorbehalts begnüge und die eigentliche Frage der beschränkten Erbenhaftung dem besonderen Verfahren nach §§ 785, 767 Abs. 1 ZPO überlasse.

Auch wenn man die unzulässige Berufung der Klägerin in eine Anschlussberufung umdeute, habe diese mit der Rücknahme der Berufung des Beklagten ihre Wirkung verloren.

III.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin durch den zugunsten des Beklagten ausgesprochenen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 Abs. 1 ZPO) beschwert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Denn ein solcher Vorbehalt ist zugleich mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 BGB) ausgeht. Im Falle der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Urteils wäre das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer – auf diesen Vorbehalt gestützten – Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden.

a) Nach § 780 Abs. 1 ZPO kann der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte die Beschränkung seiner Haftung (auf den Nachlass) nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. Fehlt es demgegenüber am Ausspruch des Vorbehalts zugunsten des Erben, kann sich dieser später – wenn in sein Privatvermögen vollstreckt wird – auf eine Haftung lediglich mit dem Nachlass nicht mehr mit Erfolg berufen. Die Regelung des § 780 ZPO gilt für jede gegenständliche Beschränkung der Erbenhaftung nach den §§ 1973 ff. BGB und §§ 1989 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2014 – V ZR 32/13, NJW-RR 2015, 521 Rn 30).

aa) Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis dieser Einwendungen erhebt (§ 781 ZPO). Diese werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 ZPO, mithin aufgrund einer Vollstreckungsabwehrklage, erledigt (§ 785 ZPO). Der Erbe kann diese Klage, mit welcher er geltend macht, nur der Nachlass als Sondervermögen hafte für die titulierte Forderung, grundsätzlich bereits dann erheben, sobald der Titel vorliegt oder auch (erst), wenn der Gläubiger (in das Privatvermögen) vollstreckt (vgl. BGH, Urt. v. 21.1.1994 – V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 unter I).

Somit muss sich der Beklagte die beschränkte Erbenhaftung grundsätzlich im Erkenntnisverfahren vorbehalten lassen, wenn er sich erst später hierauf berufen will. Dies gilt selbst dann, wenn er deren Voraussetzungen noch nicht darzulegen vermag, ja nicht einmal weiß, ob sie überhaupt eintreten werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.7.1991 – IX ZR 180/90, NJW 1991, 2839 unter I 2 b bb).

bb) Hat der Erbe – wi...

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