Die GbR ist wie alle Personengesellschaften im Grundsatz steuerlich transparent, d.h. sie unterliegt selbst nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Die Besteuerung findet vielmehr anteilig auf der Ebene der Gesellschafter statt. Die Gesellschafter werden also im Grundsatz so behandelt, als hätten sie die Einkünfte der Gesellschaft entsprechend ihres Anteils an der Gesellschaft bzw. an deren Gewinn selbst erzielt (sog. Bruchteilsbetrachtung).[5] Die Einkünfte werden hierzu gleichwohl einheitlich und gesondert festgestellt (§§ 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 181 AO). Ob die Gewinnanteile der Gesellschafter aus der Gesellschaft entnommen werden oder ob diese thesauriert werden, ist für die Besteuerung der Gesellschafter ohne Belang.

Beschränkt sich die Tätigkeit der GbR auf die Verwaltung eigenen Vermögens, z.B. von Immobilien und Wertpapieren, so erzielen die Gesellschafter entsprechend ihres Anteils Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart, d.h. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Auch Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien werden unmittelbar auf Ebene der Gesellschafter besteuert, denen die von der Gesellschaft gehaltenen Immobilien nach Bruchteilen anteilig zugerechnet werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Es gelten im Grundsatz die für die Veräußerung von Immobilien im Privatvermögen geltenden Besteuerungsregeln. Danach unterliegt der Gewinn aus einer Immobilienveräußerung im Grundsatz nur dann der Einkommensteuer, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung noch nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Im Übrigen können Immobilien-Veräußerungsgewinne, auch bei Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, steuerfrei vereinnahmt werden, sofern die Grenzen zur steuerlichen Gewerblichkeit nicht überschritten werden (s. hierzu noch unten). Zu beachten ist ferner, dass das Gesetz die Anschaffung oder Veräußerung der Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft einer Anschaffung oder Veräußerung des anteilig auf den Gesellschafter entfallenden Gesellschaftsvermögens gleichstellt (§ 23 Abs. 1 S. 4 EStG).[6] Mit Blick auf die genannte 10-Jahres-Frist sind daher auch "Mischfälle" zu berücksichtigten, nämlich die Anschaffung von Immobilien durch die Gesellschaft und eine nachfolgende Anteilsveräußerung durch den Gesellschafter, und umgekehrt.[7]

Da eine rein vermögensverwaltende GbR keinen Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG) unterhält, unterliegt die GbR nicht der Gewerbesteuer. Mangels eines Handelsgewerbes bzw. Gewerbebetriebs ist die vermögensverwaltende GbR zudem weder nach handelsrechtlichen (§§ 238 ff. HGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 105 Abs. 2 HGB) noch nach steuerlichen Vorschriften (§§ 140, 141 AO) buchführungspflichtig. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass die steuerlichen Grenzen der Vermögensverwaltung nicht (ggf. unbemerkt) überschritten werden. Erzielt die Gesellschaft zumindest "auch" gewerbliche Einkünfte, so liegt im Grundsatz[8] insgesamt ein Gewerbebetrieb vor (sog. "gewerbliche Abfärbung oder Infektion", § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Eine solche gewerbliche Infektion kann sich auch aus der Beteiligung an einer anderen Personengesellschaft ergeben, die im steuerlichen Sinne als gewerblich zu qualifizieren ist.[9] Insbesondere Beteiligungen an anderen Personengesellschaften, die ggf. als im steuerlichen Sinne gewerblich zu qualifizieren sein könnten, sollten daher allenfalls mittelbar über eine zwischengeschaltete "Blocker-GmbH" gehalten werden. Die Grenze zur Gewerblichkeit kann ferner insbesondere durch Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels[10] oder eines gewerblichen Wertpapierhandels[11] überschritten werden, ferner durch Begründung einer sog. Betriebsaufspaltung.[12] Von einer Gewerblichkeit ist auch dann auszugehen, wenn über die reine Vermietung hinaus Zusatzleistungen angeboten werden, die nicht im überwiegenden wirtschaftlichen Interesse des Vermieters liegen.[13]

[6] Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch die spätere Änderung der Beteiligungsquote aufgrund von Einlagen oder Entnahmen eines Gesellschafters oder des Eintritts bzw, Austritts eines Gesellschafters zu steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften in Bezug auf das von der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehaltene Vermögen führen kann; vgl. etwa in Bezug auf Kapitalvermögen BMF v. 18.1.2016, IV C 1 – S 2252/08/10004 :017, BStBl I 2016, 85, Tz. 74 ff.
[7] Vgl. hierzu Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 23 Rn 47.
[8] Nach der BFH-Rechtsprechung gilt eine Bagatellgrenze für äußerst geringfügige und abtrennbare gewerbliche Tätigkeiten. Die Nettoumsatzerlöse hieraus dürfen 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen; vgl. BFH, Urt. v. 27.8.2014, VIII R 6/12, BStBl II 2015, 1002.
[9] Vgl. zur doppelstöckigen Personengesellschaft Wacker in Schmidt, ESt...

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