Sucht man im eBAnz unter "gerichtlicher Teil", dann "Gläubigeraufgebot", gibt es fast keinen Treffer. Unter "Aufgebot" finden sich über 18.000 Eintragungen, allerdings sind "Aufgebote von Personen, Grundstücken, Nachlasssachen" zusammengefasst. Ergiebiger ist, in die Suchmaske "§ 454 FamFG; Gerichtlicher Teil" einzugeben; allerdings sind Aufgebote und Ausschließungsbeschlüsse vermischt veröffentlicht, meist unter dem Amtsgerichtsaktenzeichen II ("Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht in die Register I oder III – XVII gehören") oder UR II; auch unter VI ("Nachlasssachen"). Rechts ist die "Relevanz" der Entscheidung für die Suche angegeben; dies teils irreführend, denn 100 %ige Treffer sind viel geringer bewertet.

§ 454 (ohne Angabe des Gesetzes) bringt ebenfalls Aufgebote und Ausschließungsbeschlüsse.

Auch die Suche bei § 455 FamFG ist ergiebig (bringt aber auch Aufgebote von Hypothekenbriefen usw). § 455 nennt die Antragsberechtigten; hier die Aufgebote zu veröffentlichen ist also deplatziert. Desgleichen wird man bei "§ 456 FamFG", "§ 457 FamFG", "§ 458 FamFG", "§ 459 FamFG", "Nachlass", "Erbschaft", "Erblasser" usw. fündig.

Wenn man in der "Suche" den Namen des Erblassers eingibt, ist das nur bei selteneren Namen hilfreich; denn dann bringt die Datei "Gerichtlicher Teil" alle Datensätze, in denen dieser Name irgendwo auftaucht, also als Name des Rechtspflegers, Nachlasspflegers, eines Miterben, einer Kommentarstelle, auch des Erblassers. Beim Aktenzeichen II sind nicht nur erbrechtliche Entscheidungen aufgeführt.

Die Antragsteller sind meist Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Bundesländer (nach Feststellung des Staatserbrechts); teils sind sie in der Veröffentlichung genannt, teils nicht.

Sind Gläubiger (z.B. Banken, Inkassobüros, Finanzämter, Rechtsanwälte, Ärzte, Vermieter) genannt, die ihre Rechte angemeldet haben, ist teils die Höhe der Forderung mit allen Details (Aktenzeichen, Zinsen, Kosten usw.) angeben, teils nichts dazu.

Der Gegenstandswert wird selten angegeben (z.B. 15 % des Aktivnachlasses), was ohnehin überflüssig ist. Teils werden beim Ausschließungsbeschluss die Gründe und die Rechtsbehelfsbelehrung ebenfalls veröffentlicht, teils nicht.

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