Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist als befristete Beschwerde §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, FamFG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt, sie jedenfalls vom Amtsgericht gem. § 61 Abs. 3 FamFG mit Bindungswirkung gegenüber dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Sie ist auch im übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Infolge der unangefochtenen Bestellung des Beteiligten zu 1 als Verfahrenspfleger richtet sich seine Vergütung grundsätzlich nach den Vorschriften des VBVG, entsprechend § 277 FamFG, § 1836 Abs. 1 und 3 BGB. Danach erhält der Verfahrenspfleger, wenn die Verfahrenspflegschaft – wie hier – ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird, eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG.

Nach § 277 Abs. 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese Vorschrift jedoch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (zuletzt BGH NJW-RR 2015, 643 mN).

Daran fehlt es hier.

Zwar ist richtig, dass das Testament Auslegungsfragen aufwarf. Diese Auslegungsfragen hatte allerdings der Beteiligte zu 1 im Rahmen seiner Bestellung als Verfahrenspfleger weder zu beantworten, noch hat er sie tatsächlich beantwortet oder auch nur eine förmliche Entscheidung hierüber angestoßen.

Zum einen ist das Nachlassgericht von gesetzlicher Erbfolge ausgegangen und hat dies – auch ohne Berücksichtigung des (internen) Vermerks des Richters vom 30. Okt. 2015 – ersichtlich seiner Entscheidung über die Bestellung des Nachlasspflegers und des Beteiligten zu 1 als Verfahrenspfleger zugrunde gelegt. Folgerichtig hat es die Bestellung des Beteiligten zu 1 auch nicht auf die Prüfung dieser Frage, sondern nur auf Anhörungsverfahren, Rechtsmittelverfahren und Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers erstreckt.

In dem so festgelegten Rahmen seiner Tätigkeit als Verfahrenspfleger stellte sich die vom Beteiligten zu 1 angesprochene Frage allenfalls als eine Vorfrage. Diese hat er allerdings lediglich angerissen, ohne sie zu beantworten. Auch hat er nicht auf Herbeiführung einer nachlassgerichtlichen Entscheidung bestanden, sondern lediglich eine vorsorgliche Rücksprache mit dem Nachlassrichter angeregt, die – ausweislich eines Randvermerks zu dieser Anregung – bereits erfolgt war.

Weiter hat – nicht einmal – der Gläubiger des Anspruchs auf Zahlung der 20.000 EUR die Auffassung vertreten, er sei (Mit-)Erbe geworden.

All dies war dem Beteiligten zu 1 offensichtlich selbst bewusst. Denn entsprechend vage hat er seine Zustimmung zur Genehmigung der Freigabe des Sparkontos erklärt.

Inzwischen hat auch die Erbin ganz offensichtlich ihre Stellung als Alleinerbin akzeptiert und als solche den Nachlasspfleger in vollem Umfang entlastet.

Der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1 ist daher insgesamt zurückzuweisen. Er kann – zu seinen Gunsten – auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er jedenfalls die – geringere – Vergütung nach dem VBVG geltend machen wolle. Zum einen fehlen Angaben zum erforderlichen Zeitaufwand. Zum anderen hat der Beteiligte zu 1 trotz Hinweises des Nachlassgerichts, ob ein Antrag unter Berücksichtigung des üblichen Stundensatzes von 33,50 EUR gestellt werde, hiervon – auch – nicht hilfsweise Gebrauch gemacht. Inzwischen dürfte die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 HS 1 VBVG abgelaufen sein.

(...)

ZErb 2/2019, S. 052 - 054

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