1. Zur Berücksichtigung einer zur Sicherheit für eine fremde Schuld bestellten Grundschuld im Rahmen einer ergänzungspflichtigen Schenkung (§§ 2325, 2329 BGB).

2. Die Ausgleichungspflicht des § 2057a BGB kann nur bei einem Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 BGB von Bedeutung sein, nicht jedoch im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2329 BGB, bei dem es an einem vorhandenen bzw. zur Befriedigung des Ergänzungsberechtigten ausreichenden Nachlass fehlt.

Kammergericht, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 16 U 8/10

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