Die weitere Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der am 14.3.2008 erteilte Erbschein der Erbrechtslage entspricht und daher dessen Einziehung nicht geboten ist.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Ausschlagung sei wirksam und nicht verfristet. Entscheidend für den Fristbeginn sei der 15.11.2007. Die Erklärung vom 19.12.2007 sei daher fristgemäß.

Die Ausschlagungsfrist beginne gemäß § 1944 Abs. 2 BGB mit der Kenntnis des Erben vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund. Für die Berufung eines Erben durch letztwillige Verfügung sehe § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich vor, dass Kenntniserlangung nicht vor Verkündung der Verfügung durch das Nachlassgericht (nach neuem Recht: Bekanntmachung) eintritt. Dabei sei Verkündung die amtliche Kundgabe des Testamentsinhalts an den zur Erbfolge berufenen Erben in dessen Interesse. Die Bekanntmachung sei im vorliegenden Fall mit Schreiben des Amtsgerichts an den Beteiligten zu 2 vom 15.11.2007 und nicht bereits mit Schreiben vom 3./13.9.2009 (richtig: 2007) erfolgt. Denn mit Schreiben vom 3./13.9.2009 (richtig: 2007) habe der Beteiligte zu 2 lediglich als gesetzlicher Vertreter der Beteiligten zu 3 und 4 Kenntnis von deren Nacherbenstellung erlangt. Dies sei in dem Anschreiben auch ausdrücklich so formuliert ("kommen Ihre minderjährigen Kinder als Nacherben nach H. F. in Betracht"). Dass dabei auch der Name des Beteiligten zu 2 erwähnt worden sei und das Testament beigelegen sei, genüge für eine Bekanntmachung nicht. Schließlich habe der BGH für den Zeitpunkt der Verkündung im Sinne des § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB ausdrücklich auf die Kundgabe an den Erben und dessen Interesse abgehoben. Das Schreiben vom 3./13.9.2009 (richtig: 2007) richte sich aber nicht an den Beteiligten zu 2 als Erben und sei nicht in dessen Interesse erfolgt, sondern im Interesse der Beteiligten zu 3 und 4. Dass der Beteiligte zu 2 anschließend mit der Geschäftsstelle des Amtsgerichts telefoniert und dabei gegebenenfalls eine gewisse Kenntnis über sein eigenes Erbrecht erlangt habe, ändere daran nichts, weil es immer noch an einer Verkündung des Testaments gefehlt habe. Der BGH habe nicht das gesetzlich festgeschriebene Erfordernis der amtlichen Bekanntmachung entfallen lassen, sondern vielmehr entschieden, dass die Bekanntgabe durch Testamentseröffnung in einer Vielzahl von Fällen nicht ausreiche, z. B. wenn die Beteiligten nicht zu dem Eröffnungstermin geladen werden und nicht erscheinen. Selbst wenn es, wie vom Beteiligten zu 2 vorgetragen, auf die Form der Verkündung nicht ankäme, so stelle jedenfalls ein bloßes Telefongespräch mit einer Geschäftsstelle oder einer Rechtspflegerin keine Verkündung dar. Dass der Beteiligte zu 2 dies selbst nicht so verstanden habe, sondern selbst erst von einer Kenntnis mit Schreiben vom 15.11.2007 ausgegangen sei, ergebe sich aus der Ausschlagungserklärung, in der er sich ausdrücklich darauf beziehe, Kenntnis erst mit letzterem Schreiben erhalten zu haben.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 2306 BGB. Mit der Regelung des § 2306 Abs. 1 BGB solle die Ausschlagungsfrist zugunsten des Berechtigten verlängert werden, bis er Kenntnis von den Belastungen hat. § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB greife erst dann, wenn daneben auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Fristbeginn nach § 1944 vorliegen. Damit sei die Ausschlagung jedenfalls nicht verfristet. Eine vor dem 19.12.2007 erfolgte konkludente oder ausdrückliche Annahme der Erbschaft liege nicht vor. Die notariell beurkundete Ausschlagungserklärung vom 19.12.2007 genüge der Form des § 1945 Abs. 1 BGB.

Die Ausschlagungserklärung sei auch nicht durch Anfechtung rückwirkend entfallen. Insoweit habe der Beteiligte zu 2 die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts in seiner Beschwerdebegründung nicht angegriffen. Die Kammer teile die Auffassung des Nachlassgerichtes, dass es an einem beachtlichen Irrtum im Sinne der §§ 1954, 119 Abs. 1 BGB fehle. In Betracht käme hier nur ein Irrtum über den Inhalt der Erklärung (§ 119 Abs. 1 Alternative 1 BGB). Ein solcher Inhaltsirrtum könne zwar grundsätzlich auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeuge, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigte aber nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeuge. Dagegen sei der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern unbeachtlicher Motivirrtum. Dies sei hier der Fall. Der Beteiligte zu 2 habe mit der Ausschlagung, wie von ihm gewünscht, den Erhalt des Pflichtteilsanspruchs erreicht. Die Unkenntnis darüber, dass der Erfüll...

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