Gegenstand des Verfahrens ist die nachlassgerichtliche Genehmigung eines Grundstücksverkaufs durch den Nachlasspfleger. Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist am 14.2.2008 im Alter von 88 Jahren verstorben. Sie hatte keine Geschwister. Die als gesetzliche Erben in Betracht kommenden Personen sind noch nicht ermittelt. Für die unbekannten Erben ist eine Verfahrenspflegerin bestellt.

Es liegt ein notarielles Testament vom 29.5.2006 vor, in dem der Beteiligte zu 1 zum Alleinerben eingesetzt wird, sowie ein handschriftliches Testament vom 23.1.2007, mit dem die Erblasserin ihr Hausgrundstück den Beteiligten zu 2 und 3 zuwendet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie forensische Psychiatrie, war die an Demenz leidende Erblasserin bei der Errichtung beider Testamtente nicht testierfähig.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem stark sanierungsbedürftigen, teilweise vermieteten Hausgrundstück der Erblasserin, dessen Wert in einem Verkehrswertgutachten auf rund 210.000 EUR beziffert wurde, sowie Bankguthaben in Höhe von rund 19.000 EUR. Es bestehen fällige, dinglich gesicherte Verbindlichkeiten aus Privatdarlehen in Höhe von über 80.000 EUR, deren genaue Höhe streitig ist. Der Nachlasspfleger hat sie im Nachlassverzeichnis mit 83.000 EUR berücksichtigt, während der Gläubiger sie – ausgehend von einem höheren Zinssatz – mit rund 100.000 EUR beziffert hat.

Mit Vorbescheid vom 11.8.2009 kündigte das Nachlassgericht entsprechend dem Antrag des Nachlasspflegers die Genehmigung des Grundstücksverkaufs zum Preis von mindestens 230.000 EUR an. Die Verfahrenspflegerin für die unbekannten Erben befürwortete die Genehmigung. Die Beteiligten zu 2 und 3 legten Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluss vom 22.10.2009 zurückwies. Mit der weiteren Beschwerde wendet sich die Beteiligte zu 2 weiterhin gegen die Genehmigung des Verkaufs, der nach ihrem Vortrag nicht dem Willen der Erblasserin entspricht.

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