Die Erbschaftsteuer wird vom Nettonachlass erhoben, wobei das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sowie das Bewertungsgesetz detaillierte Regelungen zur Ermittlung des Werts der einzelnen Nachlassgegenstände vorsehen. Dabei werden einzelne Vermögensgegenstände, wie z. B. Geld, Guthaben bei Banken, Wertpapiere oder Forderungen, mit dem Verkehrswert bewertet. Jedoch kannte das deutsche Erbschaftsteuerrecht auch besondere Bewertungsverfahren für Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, die bis Ende 2008 in einer Vielzahl der Fälle zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Wert führten. Diese Bewertungsunterschiede hat das Bundesverfassungsgericht in seiner vorstehend erwähnten Entscheidung angeprangert. Das ab 2009 geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht daher – anders als früher – eine Bewertung nahezu aller Vermögensgegenstände mit dem Verkehrswert vor.

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