Die Erbschaftsteuer wird einmalig vom Nettonachlass erhoben. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer werden somit vom Vermögen des Erblassers dessen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten in Abzug gebracht, wobei in vielen Kantonen die Erbschaftsteuer selber und die Erbgangsschulden als Drittschulden gelten.

Die Bewertungspraxis der Kantone ist äußerst vielfältig, wobei den Steuerverwaltungen regelmäßig ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt. Dieser lässt sich in der Praxis v. a. bei Liegenschaftsbewertungen feststellen. Insgesamt gelten die Bewertungsgrundsätze bei der Schweizer Erbschaftsteuer als moderat. In- und ausländisches Vermögen wird jeweils nach denselben Kriterien bewertet. In vielen Kantonen wird vom sog. "Vermögensteuerwert" ausgegangen, der nebst dem Verkehrswert (verstanden als Wert, der einem Gegenstand im wirtschaftlichen Tauschverkehr bei Kauf und Verkauf unter normalen Verhältnissen beigemessen wird) auch den Ertragswert angemessen berücksichtigt. Seltener wird auf den reinen Verkehrswert oder einen amtlichen Wert abgestellt. Kotierte Wertschriften werden zum Kurswert (z. T. Durchschnittswert über eine bestimmte Zeitperiode) bewertet; für außerbörslich gehandelte Wertpapiere gibt es eine amtliche Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung. Betriebliches Vermögen wird häufig nur zu Buchwerten bewertet. Nutznießungen werden mit dem kapitalisierten Wert erfasst.

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