Es gibt zahlreiche Steuerbefreiungen im deutschen Erbschaftsteuerrecht. So können beispielsweise Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke bis zu einem Wert von insgesamt 41.000 EUR an Ehegatten, Eltern oder Abkömmlinge steuerfrei vererbt werden. Ferner gibt es für diesen Erwerberkreis einen Freibetrag von 12.000 EUR für andere bewegliche körperliche Gegenstände. Als weiteres Beispiel ist die Steuerfreiheit des Verzichts auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu nennen.

Der Steuerfreibetrag für Erwerbe von Todes wegen bei unbeschränkter Steuerpflicht unter Ehegatten beträgt seit dem 1. Januar 2009 500.000 EUR, der Steuerfreibetrag von Kindern, Stiefkindern und Kindern verstorbener Kinder 400.000 EUR, derjenige von Enkeln 200.000 EUR und der von Eltern (ausschließlich im Erbfall) 100.000 EUR.

Einen Überblick über weitere Freibeträge bei Erwerben von Todes wegen zeigt folgende Übersicht:

 
Erwerber Freibeträge
Geschwister, Kinder von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte 20.000 EUR
Alle übrigen Erwerber 20.000 EUR
Beschränkt Steuerpflichtige 2.000 EUR

Darüber hinaus gibt es im Einzelfall noch einen sog. Versorgungsfreibetrag für den Ehegatten in Höhe von 256.000 EUR. Bis Ende 2008 gab es noch einen Freibetrag für den Erwerb von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften >25 % und land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von 225.000 EUR.

Die Freibeträge – mit Ausnahme des Versorgungsfreibetrags – gelten grundsätzlich gleichermaßen für Schenkungen und Erbfälle, wobei diese für alle Erwerbe innerhalb von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können.

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