Nach § 2227 BGB kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beteiligter im Sinne dieser Norm ist nach herrschender Meinung auch der Pflichtteilsberechtigte.[1] Diese Ansicht erweist sich bei näherem Durchdenken als falsch.
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