Aufgrund des "Sportler-Erlasses" (siehe hierzu weiter oben) ist Österreich ein attraktives Zuwanderungsland für Sportler. Nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 DBA Österreich/Deutschland dürfen Einkünfte, die ein im Vertragsstaat (A) ansässiger Künstler oder Sportler aus seiner persönlich ausgeübten Tätigkeit im Vertragsstaat (B) bezieht, in diesem Staat (B) besteuert werden. Daneben dürfen auch die aus der Benutzung (oder des Rechts auf Benutzung) des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte erzielten Einkünfte im Vertragsstaat (B) besteuert werden, auch wenn der Künstler/Sportler dort keine persönliche Tätigkeit ausübt, Art. 17 Abs. 1 S. 2 DBA Österreich/Deutschland. Eine Zwischenschaltung dritter (auch juristischer) Personen als Zahlungsempfänger ändert hieran nichts mehr, wie in der neuen Regelung des Art. 17 Abs. 2 DBA Österreich/Deutschland normiert wurde.[51] Österreich als Ansässigkeitsstaat nimmt die nach diesen Vorschriften in Deutschland zu besteuernden Einkünfte bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage (Art. 23 Abs. 2 Buchst a, b DBA Österreich/Deutschland), darf diese aber bei der Ermittlung des Steuersatzes für das übrige Einkommen berücksichtigen (Art. 23 Abs. 2 Buchst a, b DBA Österreich/Deutschland; "Freistellung unter Progressionsvorbehalt").

Eine Ausnahme von den vorgenannten Grundsätzen besteht nach Art. 17 Abs. 3 DBA Österreich/Deutschland, wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im Vertragsstaat (B) ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Ansässigkeitsstaats oder einem seiner Länder oder Gebietskörperschaften oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. Nach Nr. 10 des Protokolls zum DBA Österreich/Deutschland 2000 vom 24.8.2000 gilt dies auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger, wenn diese Trägerkörperschaften im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind. In diesen Fällen liegt das Besteuerungsrecht ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat (A).

[51] EAS 3296; EAS 2813; EAS 2821; Toifl, SWI 2018, 453.

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