Das in Art. 6 DBA Österreich/Deutschland zum Ausdruck kommende Belegenheitsprinzip für laufende Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen hat nach Art. 13 Abs. 1 DBA Österreich/Deutschland auch Bestand im Fall der Veräußerung von Immobilien, sodass das Besteuerungsrecht im Grundsatz stets dem Belegenheitsstaat zusteht. Liegen die zu veräußernden Immobilien daher in Deutschland, besteuert die Bundesrepublik diese Veräußerungsgewinne nach §§ 1 Abs. 4, 49 EStG.

Wird dagegen Österreich das Besteuerungsrecht zugewiesen, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Immobilienertragsteuer. Hier gelten gewisse Sonderregelungen:

Der Gewinn, der bei der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen einschließlich Grund und Boden entsteht, unterliegt in gewissen Grenzen nicht der Besteuerung, wenn sie der Veräußerer seit der Anschaffung seit mindestens zwei Jahren (oder fünf innerhalb der letzten zehn Jahre) als Hauptwohnsitz nutzte (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 ÖstEStG).
Hat der Veräußerer selbst ein Gebäude errichtet, ist der Veräußerungsgewinn im Hinblick auf das Gebäude selbst steuerfrei (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 ÖstEStG).

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