Daneben besteht u.a. im Hinblick auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften die Möglichkeit eines sog. Step-ups. Dabei wird im Zeitpunkt des Zuzugs der gemeine Wert (und nicht der Buchwert) als Anschaffungskosten der Beteiligung betrachtet. Im Ergebnis wird mit diesem sog. Step-up verhindert, dass die vor dem Zuzug entstandenen Reserven in Österreich der Besteuerung unterliegen. Diese im Heimatstaat entstandenen stillen Reserven werden i.d.R. beim Wegzug bereits vom Heimatstaat über das Vehikel einer fingierten Veräußerung besteuert. In Deutschland etwa erfolgt die Besteuerung der in Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven nach § 6 AStG.

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