Mit Art. 26 DBA Österreich/Deutschland besteht eine zwischenstaatliche Vorschrift über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten. Dieser Informationsaustausch betrifft nach Art. 26 Abs. 1 S. 1 DBA Österreich/Deutschland die Informationen, die zur Durchführung des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten im Hinblick auf die unter das DBA fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.
Weitere Möglichkeiten eröffnet die sog. EU-Amtshilferichtlinie.[61] Diese EU-Richtlinie legt in Hinsicht auf direkte Steuern die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten. Die Amtshilfe durch Informationsaustausch kann grundsätzlich in zwei Bereiche aufgeteilt werden, den automatischen Informationsaustausch und den nicht automatischen Informationsaustausch. Der nicht automatische Informationsaustausch umfasst den Informationsaustausch auf Ersuchen sowie den spontanen Informationsaustausch.[62] Österreich hat die Betreibungsrichtlinie innerstaatlich durch das EU-Amtshilfegesetz[63] umgesetzt. Für den Informationsaustausch zuständig ist im Wesentlichen der österreichische Bundesminister für Finanzen, welchem vom ersuchenden Mitgliedstaat das vorgesehene Standardformblatt übermittelt wird.[64]
Im Rahmen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer tritt das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen des Europarats und der OECD[65] zu den oben genannten Bestimmungen hinzu. Hinsichtlich anderer Steuern hat sich Österreich vorbehalten, keine Amtshilfe zu leisten.
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