Gem. Art. 10 Abs. 1 DBA Österreich/Deutschland unterliegen Dividenden grundsätzlich der Besteuerung in dem Staat, in dem der Empfänger ansässig ist. Unter den Begriff der Dividenden fallen u.a. auch die Einkünfte des stillen Gesellschafters aus seiner stillen Beteiligung.[45] Der andere Vertragsstaat kann jedoch gem. Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA Österreich/Deutschland eine Abzugssteuer erheben, die 15 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen darf. Bezieht der Wegzügler auch nach seinem Wegzug weiterhin Dividenden beispielsweise aus einer Beteiligung an einer AG mit Sitz in Deutschland, unterliegen diese Bezüge damit als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG der deutschen Quellensteuer i.H.v. 25 %. Die zu viel gezahlte Quellensteuer ist nach den Regelungen des Art. 27 Österreich/Deutschland zu erstatten.

Unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Dividenden- und Zinserträge aus ausländischen Wertpapieren dem Sondersteuersatz, dann werden sie ebenfalls von der Kapitalertragsteuer und damit von der Endbesteuerung erfasst, wenn eine inländische auszahlende Stelle vorliegt. Sofern keine inländische auszahlende Stelle vorliegt, müssen die Einkünfte im Rahmen der jährlichen Steuererklärung offengelegt werden. Der Sondersteuersatz kommt dann erst im Rahmen der Veranlagung zur Anwendung, die Steuerbelastung ist jedoch unabhängig von der Erhebungsform dieselbe.[46] Eine in Deutschland abgezogene Quellensteuer ist gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b Österreich/Deutschland in Österreich anzurechnen. Im Ergebnis unterliegen daher die ausländischen Wertpapiere der gleichen Besteuerung wie die inländischen.

[45] Art. 10 Abs. 3 S. 2 DBA Österreich/Deutschland.
[46] Kirchmayr, in: Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 2021, § 27a Rn 11.

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