Das ÖstEStG hält keine allgemeinen unilateralen Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bereit. Falls kein DBA angewendet werden kann oder trotz eines anwendbaren DBA eine Doppelbesteuerung eintritt, kann das österreichische BMF innerhalb seines Ermessensrahmens gem. § 48 BAO auf Antrag Ausnahmen von der Besteuerung gewähren. Nach § 48 BAO können zu diesem Zweck bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabenpflicht ausgeschieden oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die österreichischen Abgaben angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Ausnahmen zur Angleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung notwendig sind.[56]

Diese Maßnahmen zur Steuerentlastung kann das österreichische BMF im Einzelfall durch Bescheid regeln. Für bestimmte Einkünfte hat das österreichische BMF eine Verordnung[57] erlassen, die in gewissen Grenzen eine automatische Entlastung durch Befreiung bzw. Anrechnung schon im Veranlagungsweg vorsieht, womit ein Antrag beim BMF nicht erforderlich ist. Nach der Verordnung sind positive ausländische Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger von der Besteuerung auszunehmen, wenn sie aus einem Nicht-DBA-Staat kommen und im Ausland einer Einkommen-/Körperschaftsteuer von mindestens 15 % unterlagen.

[56] Vgl. für einen möglichen Anwendungsfall: EAS 2842.
[57] ÖstBGBl II 2002, 474.

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