Weiters können natürliche Personen im Rahmen der Gewinnermittlung eines Betriebs nach § 10 ÖstEStG den sog. Gewinnfreibetrag (GFB) geltend machen. Die Ermittlung des GFB erfolgt im Rahmen eines degressiven Stufentarifs. Im Rahmen des GFB kann auf der ersten Stufe ein Betrag i.H.v. max 4.500 EUR p.a. (15 % von 30.000 EUR) vom Gewinn abgezogen werden. Darüber hinaus können die Anschaffungskosten bestimmter neuer körperlicher Wirtschaftsgüter bis zu einem Höchstbetrag von max. 41.450 EUR p.a. neben der Abschreibung steuerlich geltend gemacht werden. Da die Bestimmung auch für Wertpapiere gilt, kann durch die bloße Vermögensumschichtung in bestimmte Wertpapiere eine steuerliche Begünstigung erreicht werden.

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