Wie im deutschen Einkommensteuerrecht sind nach § 1 Abs. 2 ÖstEStG natürliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dabei werden Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in § 26 Abs. 1, 2 BAO nahezu identisch zu § 8, 9 AO definiert. Bei unbeschränkter Steuerpflicht herrscht ebenfalls das Welteinkommensprinzip, d.h. unabhängig vom Ort, an dem die Einkünfte generiert werden, fallen sie unter die österreichische Einkommensteuer. Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt bei Zuzüglern mit der Begründung eines Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich.[1]

[1] Doralt, Steuerrecht 2022, S. 6 f; Marschner, in: Jakom, EStG 2022, § 1 Rn 7; EAS 2897.

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