Nach dem BMF-Schreiben vom 15.3.1996[43] gehört Österreich nicht zu den niedrig besteuernden Ländern i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG. Dies war bis 1993 der Fall, da es nach § 103 ÖstEStG a.F. eine generelle Vorzugsbesteuerung für Zuzügler gab.

Ab 1994 ist eine niedrige Besteuerung i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG und damit u.U. eine erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht von Zuzüglern nur noch anzunehmen:

bei Zuzüglern, die in Wissenschaft und Forschung tätig sind;
bei Zuzüglern, denen vor dem 1.1.1994 eine Zuzugsbegünstigung erteilt oder schriftlich in Aussicht gestellt worden ist; und
bei Zuzüglern, die als Sportler tätig sind.
[43] Vgl. BMF-Schreiben v. 15.3.1996, IV C 6 – S 1443 – 1/96, BStBl I 1996, 161.

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