Die Besteuerung von österr. Privatstiftungen erfolgt nach geltender Gesetzeslage auf drei Ebenen. Auf der ersten Ebene werden unentgeltliche Zuwendungen an die Privatstiftung im Rahmen der Stiftungseingangsbesteuerung[25] grundsätzlich mit einem fixen Steuersatz von 2,5 % besteuert. Dieser Steuersatz kann in den in § 2 Abs. 1 Stiftungseingangssteuergesetz genannten Fällen auch 25 % betragen. Eine praktisch relevante Ausnahme besteht für die Zuwendung von Grundstücken, wobei für diese im Rahmen der Zuwendung Grunderwerbsteuer anfällt und ein gestaffelter Steuertarif von bis zu 3,5 % vom Grundstückswert anwendbar ist. Steuerschuldner der Stiftungseingangsteuer ist grundsätzlich die österr. Privatstiftung.[26]

Die zweite Ebene umfasst laufende Besteuerung der österr. Privatstiftung, die sich auf drei Bereiche unterteilt. Der sog. Zwischensteuer unterliegt die österr. Privatstiftung gem. § 13 Abs. 3 ÖstKStG mit ihren Einkünften aus Kapitalvermögen und privaten Grundstücksveräußerungen. Unter die erstgenannten Einkünfte fallen beispielsweise Zinsen aus Bankguthaben oder Einkünfte aus realisierten Werteigerungen von Kapitalvermögen. Hinsichtlich letzterer besteht jedoch noch ein wesentlicher steuerlicher Vorteil: Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (insb. Veräußerung eines Anteils von mind. 1 % und Anschaffung eines Anteils von mind. 10 %) können die aus der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven auf die im selben Kalenderjahr neu angeschafften Anteile übertragen und so ein Stundungseffekt erzielt werden.[27] Alternativ kann ein steuerfreier Betrag gebildet werden, welcher innerhalb von 12 Monaten ab Veräußerung (d.h. auch im nächsten Kalenderjahr) auf neu angeschaffte Anteile übertragen werden kann. Die im Rahmen der Zwischensteuer erhobenen Beträge werden bei späteren Zuwendungen an Begünstigte (welche grundsätzlich der Kapitalertragsteuer unterliegen) wieder gutgeschrieben, wirtschaftlich liegt also eine Vorwegbesteuerung vor. Andere Einkünfte der österr. Privatstiftung unterliegen der Körperschaftsteuer mit einem Steuersatz i.H.v. 24 % (ab dem Kalenderjahr 2024: 23 %). Gänzlich steuerfrei sind grundsätzlich Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Beteiligungserträge von sog. internationalen Schachtelbeteiligungen.

Auf letzter Ebene werden Zuwendungen der österr. Privatstiftung an Begünstigte besteuert ("Ausgangsbesteuerung"). Zuwendungen von österr. Privatstiftungen zählen grundsätzlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen[28] und unterliegen damit der Kapitalertragsteuer mit einem Steuersatz i.H.v. 27,5 % und sind endbesteuert. Insofern reduzieren solche Zuwendungen die im selben Veranlagungsjahr anfallenden und ansonsten der Zwischensteuer unterliegenden Einkünfte. Überwiegen die Zuwendungen, kommt es zu einer Steuergutschrift für in Vorjahren abgeführte Zwischensteuer. Steuerfrei sind jedoch unter gewissen Voraussetzungen sog. Substanzauszahlungen, mit welchem zuvor gestiftetes Vermögen rückgeführt wird.[29]

[25] Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz, BGBl I Nr. 85/2008 idgF.
[26] § 1 Abs. 3 Stiftungseingangssteuergesetz.
[27] § 13 Abs. 4 ÖstKStG.
[28] § 27 Abs. 5 Z 7 ÖstEStG.
[29] § 27 Abs. 5 Z 8 ÖstEStG; Marschner, in: Jakom, EStG 2022, § 27 Rn 301 ff.

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