Bei Kryptowährungen handelt es sich grundsätzlich um verschlüsselte Datenmengen, die dem jeweiligen User zur Verfügung stehen.[57] Die verschlüsselten Datenmengen werden beim sog. Mining (einem algorithmischen Verfahren) aus digitalen Signaturen mittels Rechenleistung generiert.[58] Alle Transaktionen (Guthabentransfer in Form der Änderung der Berechtigung über eine zugunsten eines Nutzers bestehende Blockchain-Eintragung) einer Kryptowährung werden linear in Form der Blockchain fortgeschrieben.[59] Ein Guthabentransfer bedarf zur Autorisierung einer mehrheitlichen Zustimmung aller im Netzwerk angeschlossenen Rechner.[60]

Bei Kryptowährungen handelt es sich um fungible, also austauschbare Token, die nach Maßeinheit oder Zahl bestimmbar innerhalb derselben Gattung durch andere Token gleicher Art, Menge und Güte ersetzbar sind.[61]

Das Guthaben auf der Blockchain wird in den sog. Wallets (virtuellen Brieftaschen) mit einem verschlüsselten public key versehen, ermittelt, angezeigt und verwaltet.[62] Die faktische Verfügungsgewalt über das Guthaben leitet sich innerhalb des Netzwerks somit von dem generierten private key ab.[63] Es gibt verschiedene Arten von Wallets, in welchen das Guthaben verwaltet werden kann. Zum einen gibt es das anbieterunabhängige und zum anderen das anbieterabhängige Wallet. Beim anbieterabhängigen Wallet wird eine Intermediär dazwischengeschaltet, z.B. befindet sich das Wallet dann bei einem Drittanbieter oder einer Kryptobörse.[64] Beim anbieterabhängigen Wallet sind dann die Absprachen zwischen dem Kunden und dem Kryptoverwahrer von Bedeutung.[65]

Ein Problem, welches vor allem im Erbrecht bezüglich des gem. § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB geltenden Stichtagsprinzips für die Berechnung des Pflichtteils relevant wird,[66] ist, dass Kryptowährungen großen Kursschwankungen unterlegen und somit volatil sind. In kurzer Zeit kann es zu starken Gewinnen, aber auch zu starken Verlusten kommen.[67]

[57] Engelhardt/Klein, MMR 2014, 355.
[58] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 115.
[59] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 115.
[60] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 115.
[61] V. Oertzen/Biermann/Lindermann, ErbR 2022, 762, 763.
[62] Lennartz, DNotZ 2022, 88, 89; Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 115.
[63] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 115.
[64] BeckOK-Insolvenzrecht/Haneke, § 47 Rn 92h.
[65] BeckOK-Insolvenzrecht/Haneke, § 47 Rn 92h.
[66] Amend-Traut/Hergenröder, ZEV 2019, 113, 119; v. Oertzen/Biermann/Lindermann, ErbR 2022, 762, 768.
[67] Engelhardt/Klein, MMR 2014, 355; v. Oertzen/Biermann/Lindermann, ErbR 2022, 762, 766.

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