Der Bundesgesetzgeber hat die gesetzlichen Bestimmungen mit Wirkung vom 1.1.2023 neu gefasst und teilweise andere Paragrafennummern vergeben:

 
Bisheriger Paragraf des BGB

Amtliche Überschrift ab 1.1.2023

(Unterstreichungen ergänzt)
Neue Paragrafennummer ab 1.1.2023
--- Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge § 1358 BGB
§ 1776 BGB Benennung und Ausschluss als Vormund durch die Eltern § 1782 BGB
§ 1897 Abs 4 BGB Eignung und Auswahl des Betreuers, Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen § 1816 Abs. 2 BGB
§ 1901c BGB Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung § 1820 BGB
§ 1901a BGB Patientenverfügung; Behandlungs­wünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten § 1827 BGB
§ 1901b BGB Gespräch zur Feststellung des Patien­tenwillens § 1828 BGB
§ 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen § 1829 BGB
§ 1906 BGB Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen § 1831 BGB
§ 1906a BGB Ärztliche Zwangsmaßnahmen § 1832 BGB

Eine ausführliche Darstellung siehe Kurze, Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zerb verlag.

Autor: Auswahl zusammengestellt von Dr. Ulrich Sandhövel, Rechtsanwalt, München

ZErb 1/2023, S. 15

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