II.

Die am 4.12.2019 fristgemäß eingelegte und auch im Übrigen zulässige (§§ 58 ff. FamFG) Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 28.11.2019 führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Für die Einsetzung des weiteren Testamentsvollstreckers besteht unter den gegebenen Umständen – derzeit – keine rechtliche Grundlage.

1. Gemäß § 2200 Abs. 1 BGB kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser in seinem Testament darum ersucht hat. Auch die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers ist unter diesen Voraussetzungen möglich (OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 323; Staudinger/Reimann, (2016) BGB, § 2200, Rn 3; Planck, BGB 1. und 2. Aufl., § 2200 Erl. 1). Ob ein solches Ersuchen vorliegt, ist von Amts wegen zu prüfen. Dieses muss vom Erblasser gestellt sein, das Ersuchen eines Erben oder eines anderen Nachlassbeteiligten genügt nicht (BayObLG, KGJ 49 A 249; KG, OLGE 42, 139; Staudinger/Reimann, (2016) BGB, § 2200, Rn 5). Nach allgemeiner Meinung muss der Erblasser das Ersuchen gemäß § 2200 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich stellen; es genügt, dass sich durch Auslegung, gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung der letztwilligen Verfügung (§§ 133, 2084 BGB) ein darauf gerichteter Wille des Erblassers feststellen lässt (BayObLG, NJW-RR 1988, 387; OLG Hamm, OLGZ 1976, 20; KG OLGE 42, 139; Staudinger/Reimann, (2016) BGB, § 2200, Rn 7; vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.4.2013 – IV ZB 42/12, NJW-RR 2013, 905). Die Einsetzung eines weiteren Testamentsvollstreckers kommt vornehmlich dann in Betracht, wenn das Testament in seiner Gesamtheit den Willen des Erblassers erkennen lässt, die Testamentsvollstreckung auch nach dem Wegfall der vom Erblasser benannten Person fortdauern zu lassen; insoweit ist von maßgeblicher Bedeutung, welche Gründe den Erblasser zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt haben und ob diese Gründe, von seinem Standpunkt aus, auch nach dem Wegfall der im Testament benannten Person fortbestehen, insbesondere ob noch Aufgaben des Testamentsvollstreckers zu erfüllen sind (BayObLG, NJW-RR 1988, 387; OLG Hamm, OLGZ 1976, 20; OLG Düsseldorf, FamRZ 2018, 1863). Auch wenn der Erblasser dem Testamentsvollstrecker die Pflicht auferlegt, einen Nachfolger zu ernennen, enthält dies nicht ohne weiteres ein Ersuchen an das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen (BayObLG, NJW-RR 1988, 387; KG, OLGE 42, 139; Palandt/Weidlich, BGB 80. Aufl., § 2200 Rn 2). Welchen Willen der Erblasser hatte, muss vielmehr wenigstens andeutungsweise aus der letztwilligen Verfügung erkennbar sein. Zur Feststellung des Erblasserwillens sowie der Gründe, die ihn zur Anordnung der Testamentsvollstreckung bewogen haben, muss der gesamte Inhalt der Erklärung einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen, als Ganzes gewürdigt werden; auch die allgemeine Lebenserfahrung ist zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 86, 41/45 f.; BayObLGZ 1976, 67/75; 1982, 159/164).

2. In Anwendung dieser Grundsätze kam die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gegenwärtig nicht in Betracht. Die Beteiligte zu 2) ist derzeit wirksam zur Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Für die Bestellung eines Außenstehenden als weiteren Mitvollstrecker fehlt es an einem entsprechenden Ersuchen des Erblassers; dieses kann, entgegen der in dem Nichtabhilfebeschluss vertretenen Auffassung, dem gemeinschaftlichen Testament nicht, auch nicht durch ergänzende Auslegung gemäß §§ 133, 2084 BGB, entnommen werden.

Dagegen spricht schon entscheidend, dass das Testament in Bezug auf Art und Weise der Testamentsvollstreckung und insbesondere für Fälle eines (künftigen) Wegfalles der Beteiligten zu 2) dezidierte Regelungen enthält, die diese Möglichkeit regeln und die zu diesem Zweck konkrete weitere Personen ersatzweise als Testamentsvollstrecker benennen. Dies zeigt, dass die Testierenden bei der Frage der Testamentsvollstreckung eine umfängliche, möglichst alle Eventualitäten berücksichtigende Regelung treffen wollten. Dem Amtsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass der vorliegende Fall eines Interessenkonflikts von der testamentarischen Regelung nicht unmittelbar erfasst wird, weil der dort beschriebene "Wegfall" des zunächst berufenen Testamentsvollstreckers noch nicht eingetreten ist. Doch selbst unter der Prämisse, dass bei Abfassung des Testaments dieser Fall nicht bedacht worden sein könnte, liegt jedenfalls die Annahme einer stillschweigenden Ermächtigung des Nachlassgerichts zur Ernennung eines Außenstehenden, d.h. einer Person außerhalb des im Testament aufgezählten Personenkreises, fern. Vielmehr zeigen die Vorgaben und insbesondere die Benennung mehrerer aufeinander folgender Ersatzpersonen, dass es den Verfassern der letztwilligen Verfügung vordringlich darauf ankam, in erster Linie die von ihnen dazu auserwählten Personen zu – ggf. weiteren – Testamentsvollstreckern zu berufen. Dieser erkennba...

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