Aufgrund dieser Besonderheiten, sollte, wer im Ausland lebt, genau abwägen, ob nicht weiterhin das deutsche Erbrecht für die Nachlassregelungen gelten soll. Die Möglichkeit hierzu eröffnet Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO, wonach der Erblasser eine Rechtswahl hat, das Recht des Staates auf den Todesfall zu bestimmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Anders als die für internationale Verträge geltende Rom I-VO[29] erlaubt die EU-ErbVO keine komplett freie Rechtswahl. Es kann gemäß Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO nur das Recht der eigenen Staatsangehörigkeit gewählt werden. Wenn eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten hat, kann sie das Recht eines der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie hat, wählen.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erfolgen oder sich gemäß Art. 22 Abs. 2 EU-ErbVO zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben.

Wer im Ausland lebt, aber möchte, dass für seinen Nachlass weiterhin das deutsche Erbrecht gilt, hat die Möglichkeit der Rechtswahl: So kann der in Frankreich lebende Deutsche in seinem Testament für seinen Nachlass deutsches Recht wählen, ebenso der in Spanien lebende deutsche Rentner.

Durch eine testamentarisch wirksam errichtete Rechtswahl wird erreicht, dass für den Nachlass deutsches Recht gilt. Selbstverständlich können testamentarische Verfügungen auch nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts getroffen werden.

 

Muster: Formulierung Rechtswahl im Testament:

"Ich wähle für die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit meiner Verfügung von Todes wegen und die Rechtsnachfolge von Todes wegen das deutsche Recht. Mein gesamter Nachlass soll nach den Regelungen des deutschen Rechts vererbt werden. Diese Rechtswahl hat auch dann weiter Gültigkeit, wenn ich meinen Wohnsitz oder letzten gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlege."

[29] Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, ABL L 177 vom 4.7.2008, S. 6, ber. ABL L 309 v. 24.11.2009, S. 87.

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