Die Hemmungstatbestände des § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 3-5 BGB sind in Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsverhältnissen beidseitig ausgestaltet. Erfasst werden nicht allein bestimmte Ansprüche, sondern Ansprüche jedweder Art.[23] Im Fall der Rechtsbeziehung des Vollmachtgebers einer Vorsorgevollmacht zu dem Bevollmächtigten bedeutet dies, dass insbesondere die unter I. 1. genannten Ansprüche (in analoger Anwendung) der Hemmung der Verjährung unterliegen. Gleichzeitig ist auch die Verjährung eines etwaigen Anspruchs des Bevollmächtigten, z.B. aus § 670 BGB, in entsprechender Anwendung des § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BGB gehemmt, solange die Vollmacht besteht.

Unerheblich ist für § 207 BGB demgegenüber, ob das Verhältnis der Beteiligten im konkreten Fall wirklich von Zusammengehörigkeitsgefühl, persönlicher Bindung oder Vertrauen geprägt ist.[24] Die Vorschrift gelangt auch dann zur Anwendung, wenn die Beziehungen zwischen den Beteiligten zerrüttet und bereits zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden sind. Der betreuungsbedürftige Vollmachtgeber ist also auch dann durch die Hemmung der Verjährung geschützt, wenn andere Beteiligte (z.B. Geschwister des Bevollmächtigten) bereits ihre Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten zum Gegenstand eines betreuungsgerichtlichen Verfahrens gemacht haben.

[23] OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.12.2011 - 4 U 456/10, NJOZ 2012, 1289; Grothe, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2018, § 207 Rn 1, 2.
[24] Grothe, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2018, § 207 Rn 1, 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge