Der Begriff der "Vorsorgevollmacht" ist im Gesetz zwar nicht definiert. Allerdings hat der Gesetzgeber das Instrument der Vorsorgevollmacht an verschiedenen Stellen ausdrücklich anerkannt: So nimmt einerseits die Überschrift zu § 1901c auf den Begriff Bezug. Andererseits sieht § 285 FamFG vor, dass die Herausgabe einer Abschrift der Vorsorgevollmacht durch das Betreuungsgericht per Beschluss angeordnet werden kann. Bei der Vorsorgevollmacht handelt es sich also um ein Instrument, das in seiner legislativen Bedeutung gleichrangig neben der Betreuung, der Pflegschaft oder der Vormundschaft steht. Bei systematischer Betrachtung ist also sowohl der Lebenssachverhalt der Betreuung wie auch der der Vorsorgevollmacht gesetzlich geregelt. Wenn der Gesetzgeber das Instrument der Vorsorgevollmacht allerdings an diesen Stellen bereits ausdrücklich anerkannt hat, können aus systematischer Sicht keine Bedenken dagegen bestehen, sie im Verjährungsrecht auch als Anknüpfungspunkt einer besonderen Behandlung heranzuziehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge