Auf einen Blick

Die Kombination der Stufenklage mit einem teilbezifferten Zahlungsantrag ist dem Grunde nach im Wege der objektiven Klagehäufung möglich, wobei der teilbezifferte Klageantrag und der unbezifferte Zahlungsantrag in ein Abhängigkeitsverhältnis zu stellen sind (vgl. Punkt III. 5.). Regelmäßig dürften jedoch die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nicht vorliegen, sodass das grundsätzliche Ziel, einen Teil des Pflichtteilsanspruchs bereits vor abschließender Auskunftserteilung und Wertermittlung ausgezahlt zu erhalten, nicht erreicht wird. Bei Vorliegen belegbarer Anhaltspunkte für die Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung des Pflichtteilsanspruchs ist die Erwirkung eines dinglichen Arrestes als sinnvolle Alternativlösung in Erwägung zu ziehen.

Autor: Von Dr. Jörg Wiederhold , Richter am Landgericht, Frankenthal und Jaane Kind , Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Mannheim

ZErb 1/2019, S. 007 - 011

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