Am 19. und 20. Oktober fand in Heidelberg zum 21. Mal das Deutsche Erbrechtssymposium statt. Durch die Veranstaltung führten abermals in gewohnt guter Qualität Herr Rechtsanwalt Michael Rudolf und Herr Rechtsanwalt Jan Bittler.

Bekannt und bewährt gab Herr Rechtsanwalt Dr. Marc Jülicher zu Beginn eine Führung durch das Recht der Erbschaftssteuer. Auch wenn das vergangene Jahr nicht an die Fülle der Neuerungen der vorangegangenen zwei Jahre anknüpfen konnte, ergaben sich dennoch einige Themen, über die Herr Dr. Jülicher das Auditorium informieren konnte. So berichtete er insbesondere über aktuelle Rechtsprechung, beispielsweise über die Entscheidungen des FG Münster vom 30.11.2017, Aktenzeichen 3 K 2867/15 und des FG München vom 7.5.2018, Aktenzeichen 10 K 468/17 in Bezug auf den so genannten "Aktivtausch" bei jungem Verwaltungsvermögen. Auch wenn neues Betriebsvermögen durch bereits vorhandene betriebliche Mittel angeschafft wird, handelt es sich um junges Finanzvermögen, denn es kommt entscheidend auf das Datum des Kaufes an, nicht der Anlage des Depots.

Was muss ich bei der Beratung hinsichtlich eines Unternehmertestamentes beachten? Der diesbezügliche Vortrag des Referenten Herrn Dr. Christopher Riedel zeigte Risiken und Nebenwirkungen einer umfassenden und vielschichtigen Beratung. Benötigt der im Erbrecht versierte Berater für die Erstellung eines Testamentes des üblichen – ggf. auch wohlhabenden – in einem Angestelltenverhältnis befindlichen Familienvaters (oder auch der Familienmutter) wenige Stunden, so geht die Beratung im Falle eines Unternehmers wesentlich weiter und zieht sich vielfach über mehrere Monate, teilweise über Jahre. So ist die letztwillige Verfügung oft der letzte Schritt in einer Kette von Entscheidungen und Beurkundungen, angefangen bei der Entscheidung, ob die bestehende Unternehmensform beibehalten oder geändert wird. Im nächsten Schritt sind bestehende Gesellschaftsverträge zu prüfen und ggf. zu ändern oder zu erstellen. Relevant kann weiterhin der bestehende Güterstand sein – auch hier könnte sich Handlungsbedarf ergeben. Sensibilisiert für die Fülle und den Umfang der vorzunehmenden Beratertätigkeit kann das Auditorium nunmehr in den weiteren Tag starten.

Vor der Mittagspause gab Herr Rechtsanwalt Dr. Roberto Nicolini einen Überblick über das italienische Erb- und Pflichtteilsrecht. Neben vielen gleich bzw. ähnlich lautenden Regelungen in Deutschland und Italien bestehen einige doch signifikante Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen. Für die Zuhörer überraschend war insofern die in Italien bestehende Möglichkeit, die Erbschaft vorbehaltlich der Errichtung eines Inventars anzunehmen. Ergibt sich aus dem Inventar die Überschuldung des Nachlasses, hat der Erbberechtigte die Möglichkeit, sich von der Annahme der Erbschaft zu lösen. Weiter überraschend war, dass die Möglichkeit der Annahme oder der Ausschlagung der Erbschaft für den Erbberechtigten über einen Zeitraum von 10 Jahren besteht. Erst mit Ablauf dieser zehnjährigen Frist hat der Erbberechtigte, der in diesem Zeitraum die Erbschaft weder konkludent noch ausdrücklich angenommen hat, sämtliche Rechte an der Erbschaft verloren.

Nach der Mittagspause war die Zeit für die Wiederholung eines höchst diffizilen Themas gekommen, welches der erbrechtliche Berater unbedingt kennen muss: das Recht zur Vermächtniskürzung gemäß § 2318 BGB. Herr Walter Krug, Vorsitzender Richter am Landgericht Stuttgart a. D. wies unter Darlegung und Besprechung verschiedener Fallbeispiele auf die Tücken und Haftungsfallen des Zusammenfallens von Vermächtnis und Pflichtteilsanspruch in verschiedenen Konstellationen hin. Ausdrücklich verwies Herr Krug auf die Regelung des § 2318 ABS. 3 BGB und stellte nochmals heraus, dass das Kürzungsrecht nur aufgrund des Pflichtteilsrecht eines Dritten besteht – nicht wegen des eigenen Pflichtteilsanspruchs des Erben. Der pflichtteilsberechtigte (Mit)Erbe muss die mit Vermächtnissen belastete Erbschaft entsprechend § 2306 BGB ausschlagen, um seinen Pflichtteilsanspruch zu behalten. Tut er dies nicht, so hat er die Vermächtnisse ohne Rücksicht auf seinen eigenen Pflichtteilsanspruch zu erfüllen. Allerdings besteht auch nach Änderung des § 2306 BGB die Möglichkeit der Anfechtung der Annahme der Erbschaft aufgrund Irrtums.

Im Anschluss hieran führte Frau Rechtsanwältin Nicole Huber die anwesenden Kolleginnen und Kollegen an das Thema Prozessfinanzierung im Erbrecht heran. Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stehen Prozessfinanzierern eher skeptisch gegenüber. Dies versuchte Frau Rechtsanwältin Huber durch Darlegung der Chancen und Möglichkeiten eines nicht leistungsfähigen, aber auch nicht zur Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe berechtigten Mandanten im Erbrecht zu ändern. Mit Souveränität und Schilderung eindrucksvoller vorangegangener Praxisbeispiele sollte Frau Huber es bei der Überzahl der anwesenden Kolleginnen und Kollegen geschafft haben, dass diese im Falle des Falles die Einschaltung eines Prozessfinanzier...

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