Dem Vertrauensschutz der Erblasserin, dem das BVerfG einen hohen Wert beimisst, muss deshalb der Vorrang eingeräumt werden, in Fällen in denen die Entscheidung des EGMR nach dem Tod des Erblassers erging, er also entsprechend dem Beschluss des BVerfG vom 20. November 2003 (FamRZ 2004, 433) auf die Verfassungsmäßigkeit des Art. 12 I § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG vertrauen durfte und dadurch u. U. von der Abfassung einer letztwilligen Verfügung abgehalten wurde. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet aber auch die Testierfreiheit des Erblassers.
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