Aufgrund der Formulierung des § 13 b Abs. 2 Nr. 1 lit. b, bb ErbStG 2009 muss die Übertragung eines Hofes an einen Minderjährigen zu Lebzeiten erfolgen, wenn die Bewirtschaftung des Hofes bis zur Übernahme durch einen Dritten vorgenommen werden soll. Nach der derzeitigen – in ihrem Anwendungsbereich unklaren – Regelung entfällt anderenfalls die erbschaftsteuerliche Verschonung.

Bei der Übertragung auf den Minderjährigen sind die besonderen familienrechtlichen und landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen zu der §§ 16,17 HöfeO und § 8 Nr. 2 GrdstVG zu beachten.

Bei einem Übergabevertrag zwischen Eltern und minderjährigem Kind, der nicht lediglich rechtliche Vorteile enthält, ist zu beachten, dass nach den §§ 1629 Abs. 2 und 1795 Abs. 1 Nr. 1 die Vertretung des Kindes durch die Eltern ausgeschlossen ist. Es muss in diesen Fällen nach § 1909 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Die Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs an ein minderjähriges Kind setzt umfangreiche Rückübertragungsoptionen voraus, da die Eltern im Zeitpunkt der Übertragung die Entwicklung des Kindes nicht abschließend einschätzen können. Zumindest ist eine Rückübertragung und Rückauflassung für die Fälle der Veräußerung, Belastung (gegebenenfalls unter Vorbehalt der Zustimmung des Landwirtschaftsgerichts), Insolvenz, des Vorversterbens ohne eigene Nachkommen sowie der rechtskräftigen Ehescheidung vorzusehen.

Die vertragliche Einführung von Rückforderungsrechten führt möglicherweise zum Verlust der lediglichen Vorteilhaftigkeit der Schenkung, sodass ein Ergänzungspfleger einzuschalten wäre. Der Abschluss eines Landpachtvertrags durch das beschenkte Kind bedarf nach § 1822 Nr. 4 BGB der weiteren vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Die Haftung des Minderjährigen ist nach § 1629 a BGB auf das bei Volljährigkeit vorhandene Vermögen beschränkt.

Zur weiteren Bewirtschaftung des Betriebs durch die Eltern sollte die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch der Eltern erfolgen. Mit dem ErbstG 2009 ist § 25 ErbStG (alt) aufgehoben worden. Folglich kann bei Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt künftig der Wert des Nießbrauchs vom Steuerwert der Schenkung in Abzug gebracht werden, sodass sich die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt jetzt steuerlich günstig auswirkt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge