1. Die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist letztinstanzlich im Sinne von Art. 23 StGHG.

Es fragt sich allerdings, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene OGH-Entscheidung noch beschwert ist, da die von der ersuchenden Behörde begehrten Unterlagen schon ausgefolgt worden sind. Indessen kann die liechtensteinische Behörde die ersuchende Behörde von einer allfälligen nachträglichen Unzulässigkeit der Rechtshilfegewährung in Kenntnis setzen und die Unterlagen zurückfordern. Selbst wenn dies nicht mehr praktikabel sein sollte, kann die nachträglich festgestellte Unzulässigkeit der Rechtshilfe möglicherweise die Nichtverwertbarkeit der betreffenden Unterlagen nach dem anwendbaren ausländischen Strafprozessrecht bewirken. Der Staatsgerichtshof erachtet die Verneinung der Beschwer im vorliegenden Fall auch deshalb als nicht angezeigt, da andernfalls die Ausfolgung von Rechtshilfeakten vor Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist begünstigt würde. Durch eine solche umgehende Ausfolgung wird aber die Möglichkeit eines Antrags auf vorsorgliche Maßnahmen gemäß Art. 35 StGHG illusorisch gemacht (StGH 1987/3, LES 1988, 49 Erw. 1 b).

Nachdem die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verletze das Willkürverbot.

2.1 Nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs ist Willkür nicht schon dann gegeben, wenn der Staatsgerichtshof eine Entscheidung als unrichtig qualifiziert. Die Verfassungsmäßigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Wenn allerdings eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stoßend ist, liegt Willkür vor (siehe StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74 Erw. 3] sowie StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11 Erw. 2.2], jeweils mit Literaturnachweisen). Bei Anwendung dieses groben Willkürrasters ist diese Beschwerdesache wie folgt zu würdigen:

2.2 Der Oberste Gerichtshof hält in der angefochtenen Entscheidung fest, gemäß ständiger Rechtsprechung habe sich der ersuchte Staat nach dem Vertrauensgrundsatz an die Angaben im Rechtshilfeersuchen zu halten, wobei an die Sachverhaltsdarstellungen keine überspitzten Anforderungen zu stellen seien. Da kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der ersuchenden Behörde ersichtlich sei, erscheine die Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Rechtshilfeersuchen im Lichte von Art. 56 Abs. 1 RHG als noch genügend. Dieser Sachverhalt sei auch im Fürstentum Liechtenstein strafbar, könne er doch unter die Bestimmungen des Betruges (§§ 146 ff StGB), der Untreue (§ 153 StGB), der Veruntreuung (§ 133 StGB) oder der Unterschlagung (§ 134 StGB) subsumiert werden. Damit sei das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit erfüllt. Maßgebend sei ausschließlich, ob das Verschweigen von Vermögenswerten im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens zum Nachteil anderer Erbberechtigter strafbar sei oder nicht. Ob das in Liechtenstein hervorgekommene Vermögen zu Recht oder zu Unrecht verschwiegen worden sei, unterliege nicht der Beurteilung des liechtensteinischen Rechtshilferichters. Zudem sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine Durchbrechung des die juristische Persönlichkeit kennzeichnenden Trennungsprinzips dann angezeigt, wenn sich ein Stifter in den Statuten weitgehende Interventions- und Gestaltungsrechte vorbehalte und es ihm im Wege eines über einen Mandatsvertrag weisungsgebundenen Stiftungsrats möglich sei, über das Stiftungsvermögen im eigenen Interesse zu verfügen. Dass das Verschweigen von Vermögenswerten in einem Verlassenschaftsverfahren zum Nachteil anderer möglicher Erben den Tatbestand des Betruges, der Untreue oder der Veruntreuung nach liechtensteinischem Strafrecht verwirklichen könne, sei wohl unbestritten, weshalb am Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nicht gezweifelt werden könne.

2.3 Zunächst gilt es in diesem Zusammenhang auf die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs hinzuweisen, wonach der Sachverhaltsdarstellung in einem Rechtshilfeersuchen grundsätzlich zu vertrauen ist. Wie der Oberste Gerichtshof zu Recht ausführt, sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde keine hohen Anforderungen zu stellen, und es ist im Übrigen nur ein Rechtsmissbrauchsvorbehalt zu machen. Denn das Rechtshilfeersuchen dient der Schließung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen (StGH 2000/28 und 29, Erw. 3.3, jeweils mit Verweis auf StGH 2000/18, Erw. 4.2 und StGH 1995/23, Erw. 2.3; jeweils mit Verweis auf Jörg Paul Müller, Vertrauensschutz im Völkerrecht, Köln/Berli...

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