Die Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung bereiten im Erb- oder Schenkungsfall Schwierigkeiten, weil der vorhandene Baukörper noch keinen Ertrag abwirft und auch noch nicht die volle Höhe der Regelherstellungskosten erreicht hat. Außerdem gibt es besondere Probleme, wenn ein schon bebautes Grundstück weiterbebaut wird. Ein Grundstück ist grundsätzlich dann kein unbebautes Grundstück mehr, wenn zur planmäßigen Errichtung mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen begonnen worden ist. Es ist dann bebaut, wenn das Bauwerk bezugsfertig geworden ist. Im Zwischenstadium der Bebauung ist dem Wert des bisher vorhandenen Grundstücks, also etwa dem Wert des bisher unbebauten Grundstücks gem. § 179 BewG oder des schon bebauten Grundstücks gem. § 182 BewG, der Wert der schon vorhandenen Bauteile mit den bereits entstandenen Herstellungskosten hinzuzurechnen. Das BewG enthält dazu keine weiterführenden Regelungen. Offenbar gemeint sind die tatsächlichen Herstellungskosten, die z. B. aus der "Bauakte" des Erblassers zu errechnen sind. Würde der spätere Steuerwert/Verkehrswert für das zu Ende bebaute Grundstück aller Voraussicht nach darunterliegen, müsste der Steuerpflichtige den Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts mit entsprechendem Nachweis beantragen. Einerseits erleichtert die neue Bewertungsregelung die Bewertung der Grundstücke im Zustand der Bebauung, andererseits kommen für betroffene Steuerpflichtige ggf. aufwendige Berechnungen/Unterlagensichtung etc. zu. ME kann er diese umgehen, wenn er den Verkehrswert nach den steuerlichen Regelungen nachweisen würde.

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