Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG darf der anhand der Ertragsaussichten ermittelte Wert den Substanzwert nicht unterschreiten. In den künftig anstehenden Verhandlungen zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung wird dieser Wert von erheblicher Bedeutung sein. Der Begriff "Substanzwert" ist mE wegen der Vorgabe des BVerfG und der Maßgeblichkeit des Ertragswertverfahrens[24] im Sinne des Liquidationswerts auszulegen. Denn z. B. Großfeld legt dar:

Zitat

"Der Substanzwert taugt selbst als Mindestwert nicht. Niemand zahlt für einen Nachbau, der sich nicht lohnt, ob er sich lohnt, hängt aber ab von den erhofften Überschüssen."[25]

Diese Aussage entspricht der Erwägung des BVerfG, wonach die Ertragswertmethode davon ausgeht, dass ein potenzieller Käufer den Kaufpreis danach bemessen würde, wie viel Kapital er anderweitig anlegen müsste, um denselben Ertrag zu erwirtschaften.[26] Auch in der Rechtsprechung wird der Liquidationswert in Form des Saldos der fiktiven Nettoerlöse der Liquidation abzüglich der angenommenen Liquidationskosten als Untergrenze angesehen. Zu diesen Liquidationskosten zählen u. a. die Geschäftsführungs-, Veräußerungs-, Herauslösungs-, Ausbau-, Rückbau-, Rekultivierungs-, Dekontaminierungs- und Abbruchkosten einschließlich Steuern.[27] Bei dieser Interpretation steht die Wertuntergrenze des § 11 Abs. 2 S. 3 BewG in Übereinstimmung mit den Erwägungen des BVerfG und den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs ist der Liquidationswert als besondere Ausprägung des Substanzwerts jedenfalls dann maßgeblich, wenn feststeht, dass die Gesellschaft nicht weiter betrieben werden soll.[28]

[24] Piltz, DStR 2008, 745, 747.
[25] Großfeld (Fn 15), S. 222.
[26] BVerfGE 117, 1, 38.
[27] BGH, ZIP 1998, 1161, 1166; Creutzmann DB 2008, 2784, 2790.
[28] BT-DS 16/7918, S. 38.

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