1Nach Abschluss aller Aufbereitungsschritte ist das Statistische Bundesamt verpflichtet, auf Anfrage eines statistischen Landesamts für dessen Zuständigkeitsbereich eine Kopie der Zensusdaten aus der Auswertungsdatenbank sowie eine Kopie der Daten zu den Merkmalen nach § 4 Nummer 4 bis 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022[1] [Bis 09.12.2020: 2021] aus den zentral im Statistischen Bundesamt gespeicherten Daten für ausschließlich statistische Zwecke des Landes im Rahmen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 zu übermitteln.2 Es gilt die Löschungsfrist nach § 16 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022[2] [Bis 09.12.2020: 2021].

[1] Geändert durch Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Anzuwenden ab 10.12.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Anzuwenden ab 10.12.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge