In vor dem 1.9.2001 geschlossenen Verträgen finden sich oft Klauseln wie "Das Mietverhältnis wird für die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen. Es verlängert sich jeweils um 1 Jahr, falls es nicht gekündigt wird". Fraglich ist, ob in diesen Fällen die Verlängerung, soweit sie nach dem 1.9.2001 eintritt, wirksam ist oder nicht, ob sich also diese Verträge automatisch in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit gem. § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB umwandeln. Dies ist nicht der Fall. § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht einschlägig, da das Mietverhältnis durch Kündigung beendet werden kann. Allerdings liegt ein Verstoß gegen § 573c Abs. 4 BGB vor, da der Kündigungstermin abweichend vom Gesetz geregelt wird. Da aber nach der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB bestimmt ist, dass vertragliche Vereinbarungen, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden und nach altem Recht gültig waren, weiterhin gültig sein sollen, ist von der Wirksamkeit der vertraglichen Bestimmung auszugehen.[1]

Ist also in einem solchen Mietvertrag vereinbart, dass sich das Mietverhältnis nach Ablauf der Festmietzeit um jeweils 1 Jahr verlängert, wenn es nicht gekündigt wird, so ist eine Kündigung nur zu diesem Termin möglich.

Dies hat der BGH in einer weiteren Entscheidung bestätigt.[2] Auf einen solchen Mietvertrag bleibt altes Recht auch dann anwendbar, wenn ein neuer Mieter in den bestehenden Mietvertrag aufgenommen wird, da der bisherige Mietvertrag weitergeführt werden soll.[3]

In einem vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes abgeschlossenen, ursprünglich 5 Jahre befristeten Mietvertrag hält auch eine formularmäßige Verlängerungsklausel wie folgt der Inhaltskontrolle stand: "Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um 5 Jahre".[4]

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