Leitsatz

Ein am 1. September 2001 bereits bestehendes Mietverhältnis über Wohnraum, das auf bestimmte Zeit eingegangen und bei dem vereinbart ist, dass es sich mangels Kündigung jeweils um einen bestimmten Zeitraum verlängert, kann auch nach dem 31. August 2001 nur zu dem im Vertrag vereinbarten Ablauftermin gekündigt werden. Zeitmietverträge, die nach der Mietrechtsreform abgeschlossen sind, müssen den Kriterien des § 575 BGB entsprechen. Die dort genannten Befristungsgründe müssen schriftlich im Vertrag genannt sein. Ist das nicht der Fall, kann der Vertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.06.2007, VIII ZR 257/06

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