Leitsatz

Im Scheidungsverbundverfahren war der Ehemann zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 1.116,00 EUR monatlich verurteilt worden. Seinem Antrag auf Befristung des Unterhalts auf zwei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung hatte das AG nicht stattgegeben. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Ehemann Berufung ein und beantragte Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass er nachehelichen Unterhalt lediglich befristet bis zum 31.3.2006 schulde.

 

Sachverhalt

Beide Parteien waren im Jahre 1960 geboren und hatten im Jahre 1982 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1982 und 1984 geborene Söhne hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich im Juli 2001.

Durch Urteil vom 10.3.2004 wurde die Ehe geschieden und der Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.116,00 EUR monatlich zu zahlen Seinem Antrag auf zeitliche Befristung des Unterhalts auf zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung gab das AG nicht statt.

Der Ehemann hatte seinen Antrag damit begründet, zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Ausbildung der Ehefrau als Bauzeichnerin und danach Diplom-Bauingenieurin bereits abgeschlossen gewesen, während er selbst sich noch im Studium befunden habe. Beide Parteien seien - wie in der damaligen DDR üblich - trotz der Kinder jeweils Vollzeittätigkeiten nachgegangen. Beide Kinder seien mit Kinderkrippe, Kindergarten und Schule aufgewachsen. Die übrige Kinderbetreuung hätten sich die Parteien ebenso wie die Haushaltsführung partnerschaftlich geteilt. Die Ehefrau habe keinerlei berufliche Nachteile durch die Ehe hinnehmen müssen.

Die Ehefrau wandte sich gegen die zeitliche Befristung. Die höheren Einkünfte des Ehemannes hätten schon vor der Wende die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Er sei bereits im Alter von 28 Jahren jüngster Geschäftsführer der DDR gewesen und habe außergewöhnlich hohes Einkommen erzielt. Nachdem der Ehemann Geschäftsführer geworden sei, habe ausschließlich sie sich um Kinder und Haushalt gekümmert, da er hierfür keinerlei Zeit mehr gehabt habe.

Der Ehemann legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein und verfolgte sein Ziel der zeitlichen Befristung des der Höhe nach unstreitigen Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt i.H.v. 1.116,00 EUR bis zum 31.6.2006 weiter.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach weder eine zeitliche Begrenzung nach § 1573 Abs. 5 BGB noch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht komme.

Grundsätzlich sei eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 1 bis 4 BGB möglich, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig sei. Dies gelte in der Regel dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut habe oder betreue. Die Zeit der Kindesbetreuung stehe der Ehedauer gleich, § 1573 Abs. 5 S. 2 BGB. Eine von vornherein festgelegte "lange Ehedauer", bei deren Vorliegen eine Begrenzung grundsätzlich ausscheide, gebe es nicht.

Bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren komme eine zeitliche Begrenzung allerdings nur dann in Betracht, wenn die Ehe zu keinen Nachteilen, insbesondere in der Erwerbsbiographie eines Ehepartners, geführt habe und es nach der Ehegestaltung zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen sei (Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., § 1573, Rz. 37, jeweils unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 1990, 857).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze seien die Voraussetzungen für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht gegeben.

Angesichts der Ehedauer von mehr als 20 Jahren habe die Verflechtung der Lebensverhältnisse stetig zugenommen. Von dem Ehemann sei nicht dargelegt, dass es vorliegend abweichend vom Regelfall nach der Ehegestaltung zu einer weitgehend selbständigen Lebensführung beider Ehepartner gekommen sei.

Auch § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB finde vorliegend keine Anwendung. Danach könne die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden. Dies gelte in der Regel dann nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut habe oder noch betreue. Diese Vorschrift unterscheide sich zwar in ihrer Rechtsfolge von § 1573 Abs. 5 BGB. Maßstab seien jedoch auch hier Dauer der Ehe und überwiegende Kinderbetreuung. Angesichts dessen finde auch § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB im vorliegenden Fall keine Anwendung.

 

Hinweis

Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist noch nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Unterhaltsrecht ergangen. Die seit dem 1.1.2008 geltende Neufassung des § 1578b BGB ermöglicht unter bestimmten V...

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